Ab dem 1. Januar 2015 wird das System der Arbeitsvergütung für jeden Arbeitgeber gelten. Dann ist es vorbei mit dem ‘alten’ System der Freibeträge und Zuschläge bei der Lohnsteuer. Wenn Ihre Mitarbeiter jetzt Produkte aus Ihrem eigenen Unternehmen mit einem Rabatt oder einem Freibetrag kaufen können, gibt es eine gute Nachricht. Dieser Mitarbeiterrabatt wird beibehalten, wenn auch mit einer kleinen Einschränkung.
Mitarbeiterrabatte für branchenspezifische Produkte
Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, Produkte des eigenen Unternehmens zu einem vergünstigten Preis zu erwerben. Dies ist besonders in der Bekleidungsbranche üblich. Seit Jahren gibt es dafür einen Personalrabatt. Nach dem ‘alten’ System der steuerfreien Zulagen und Sachleistungen ist ein Rabatt oder eine Zulage beim Kauf von Produkten aus dem eigenen Unternehmen unter den folgenden Bedingungen steuerfrei:
- Die Produkte sind nicht branchenspezifisch.
- Die Ermäßigung oder der Nachlass pro Produkt darf 20% des Marktwerts dieses Produkts (einschließlich Mehrwertsteuer) nicht überschreiten.
- Es gibt einen maximalen Rabatt oder Freibetrag von 500 € pro Arbeitnehmer und Jahr. Dieser Höchstfreibetrag von 500 € kann um den in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren noch nicht genutzten Freibetrag erhöht werden.
Personalrabatt im nächsten Jahr
Der Personalrabatt für branchenspezifische Produkte findet sich ab 2015 auch in der Regelung für berufsbedingte Kosten wieder, und zwar in Form einer gezielten Freistellung. Die oben genannten Bedingungen bleiben bestehen. Ein Übertrag eines nicht genutzten Teils des Rabatts auf die folgenden Kalenderjahre ist jedoch nicht mehr möglich. So kann ein im Jahr 2015 nicht genutzter Teil des Freibetrags von 500 € nicht auf die Jahre 2016 und 2017 übertragen werden.
Achtung!
Wenn Sie derzeit den Arbeitnehmerrabatt nach dem ‘alten’ System in Anspruch nehmen, sollten Sie bedenken, dass ein im Jahr 2014 nicht genutzter Teil der Befreiung nicht auf das Jahr 2015 übertragen werden kann.
Die oben beschriebene Regelung ist Teil des Gesetzes über den Steuerplan 2015, das derzeit im Repräsentantenhaus erörtert wird. Daher ist es derzeit nicht sicher, ob die Regelung eingeführt wird, wie Sie oben lesen.
