Einer GmbH wird ein Nachforderungsbescheid für Lohnsteuern mit Steuerzinsen und einer Verspätungsstrafe für die Jahre 2018 bis einschließlich 2020 auferlegt. Der Steuerprüfer korrigiert die Kosten für Personal Training und Fitnessstudio-Mitgliedschaften des Geschäftsführers und seiner Ehefrau. Der Geschäftsführer ist der Ansicht, dass diese Kosten unter die gezielte Steuerbefreiung für Arbeitsschutzmaßnahmen fallen. Der Arbeitgeber sorgt damit für die Gesundheit seiner Mitarbeiter, was gesetzlich vorgeschrieben ist.
Arbeitsschutzgesetz und Weisungsbeziehung
Der Geschäftsführer ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der GmbH sowie deren einziger Mitarbeiter. Die GmbH hält eine 51%-Beteiligung an einer anderen GmbH, bei der die Ehefrau des Geschäftsführers beschäftigt ist. Der Steuerprüfer macht geltend, dass der Geschäftsführer selbstständig sei und das Arbeitsschutzgesetz (Arbowet) keine Anwendung finde. Das Gericht urteilt jedoch, dass sehr wohl ein Weisungsverhältnis zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer vorliegt, wodurch das Arbeitsschutzgesetz Anwendung findet. Es ist dabei unerheblich, ob tatsächlich ein Weisungsverhältnis besteht.
Gezielte Befreiung und Partner
Die GmbH macht geltend, dass die Kosten für das Personal Training und die Mitgliedschaft im Fitnessstudio des Geschäftsführers unter die gezielte Befreiung für Arbeitsschutzmaßnahmen fallen. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Dabei weist es darauf hin, dass seit der Gesetzesänderung das Kriterium des unmittelbaren Zusammenhangs nicht mehr Bestandteil der Steuerbefreiung für Arbeitsschutzmaßnahmen ist. Unter den Umständen dieses Falles können die Kosten des Geschäftsführers daher unter die gezielte Steuerbefreiung fallen. Die Kosten für die Partnerin des Geschäftsführers fallen jedoch nicht darunter, da sie keine Mitarbeiterin der GmbH ist.
Arbeitsplatz
Der Inspektor bestreitet zudem, dass die Einrichtungen am Arbeitsplatz aufgebraucht wurden. Das Gericht stellt fest, dass Arbeitsschutzmaßnahmen auch außerhalb des Arbeitsplatzes unter die gezielte Ausnahmeregelung fallen können. Darüber hinaus ist die Argumentation des Inspektors hinsichtlich der Üblichkeitsprüfung nicht stichhaltig, da er diese nicht ausreichend mit Daten untermauert.
Gesetzesänderung ab 2022
Diese Entscheidung bezieht sich auf die Jahre 2018 bis einschließlich 2020. Ab 2022 wurde die gezielte Steuerbefreiung für Arbeitsschutzmaßnahmen verschärft. Bis zu diesem Zeitpunkt galt die Steuerbefreiung für Maßnahmen, die sich unmittelbar aus der Arbeitsschutzpolitik des Arbeitgebers ergaben. Ab 2022 gilt die Steuerbefreiung nur noch für Maßnahmen, die in direktem Zusammenhang mit einer Verpflichtung des Arbeitgebers gemäß dem Arbeitsschutzgesetz stehen. Daher stellt sich die Frage, ob die Kosten für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio und für Personal Training nach 2021 noch unter die gezielte Steuerbefreiung fallen können.
