
In einem Urteil Im November 2016 entschied der Europäische Gerichtshof, dass das Preisgeld, das der Besitzer eines Rennpferdes erhielt, nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Dieses Urteil gibt Anlass, hinsichtlich nicht fester Vergütungen den Standpunkt einzunehmen, dass darauf keine Mehrwertsteuer zu entrichten ist.
Preisgeld
Das Urteil betrifft die Tschechin Pavlína Baštová. Ihre Pferde nahmen an Pferderennen teil. Dafür erhielt sie weder Startgeld noch eine andere direkte Vergütung. Bei einer guten Platzierung ihrer Pferde erhielt sie jedoch Preisgeld.
Frau Baštová ist umsatzsteuerpflichtig. Dennoch muss sie auf das Preisgeld keine Umsatzsteuer abführen. Nach Ansicht des Gerichtshofs besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Bereitstellung des Pferdes für den Veranstalter des Pferderennens und dem Erhalt des Preisgeldes. Nicht die Bereitstellung des Pferdes führt zum Preisgeld. Das Preisgeld wird ausgezahlt, wenn das Pferd eine gute Platzierung erreicht.
Leistungsgebühr
In einem Urteil Ein Vermögensverwalter beruft sich auf das oben genannte Urteil des Gerichts Noord-Holland. Für die Verwaltung der Vermögenswerte seiner Kunden erhält der Vermögensverwalter eine feste Vergütung (einen Prozentsatz des Wertes des angelegten Vermögens), die als Verwaltungsgebühr. Darüber hinaus berechnet der Vermögensverwalter eine ergebnisabhängige Vergütung (einen Prozentsatz des Wertzuwachses des angelegten Vermögens), die Erfolgsgebühr.
Das Gericht entscheidet, dass auch die Performancegebühr der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Performancegebühr ist gemäß den mit den Anlegern geschlossenen Verträgen an die Vermögensverwaltungsdienstleister zu entrichten. Dass die Höhe der Gebühr vom Ergebnis der Anlagen abhängt, ändert nichts am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dieser Vergütung.
Soweit uns bekannt ist, ist das vorgenannte Urteil das erste, in dem die Anwendung des Baštová-Urteils behandelt wird. Möglicherweise wird die betroffene Partei Berufung einlegen. Auf jeden Fall werden noch weitere Urteile folgen, bevor Klarheit darüber herrscht, wann eine nicht feste Vergütung von der Mehrwertsteuer befreit ist.
Keine Erfolgshonorarvereinbarung
„No cure, no pay“ bedeutet, dass keine Zahlung fällig wird, wenn ein Auftrag nicht das im Voraus vereinbarte Ergebnis liefert. Auch in Bezug auf solche Vergütungen wird argumentiert, dass sie aufgrund des Baštová-Urteils von der Mehrwertsteuer befreit bleiben können. Das Urteil des Gerichts Noord-Holland stützt diesen Standpunkt unserer Meinung nach nicht.
Es bedarf weiterer Rechtsprechung, um vollständige Klarheit zu schaffen. Wer bis dahin den Standpunkt vertritt, dass erhaltene variable Vergütungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, muss damit rechnen, dass die Steuerbehörde diese Frage vor dem Finanzgericht klären lassen will.
