
Unternehmer müssen für die private Nutzung von Fahrzeugen, die zum umsatzsteuerpflichtigen Betriebsvermögen gehören, Umsatzsteuer abführen. Inwiefern wird dabei die mit diesen Fahrzeugen zurückgelegte Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte berücksichtigt?
Lohn- und Einkommensteuer
Für die Lohn- und Einkommensteuer gilt der Weg von zu Hause zur Arbeit als geschäftliche Nutzung des PKWs. Dabei handelt es sich um die Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz über die naheliegendste Route. Umwege, um die Kinder zur Schule oder in die Kindertagesstätte zu bringen, Einkäufe zu erledigen und Ähnliches, gelten hingegen als private Nutzung.
MEHRWERTSTEUER
Für die Mehrwertsteuer gelten Fahrten von zu Hause zum Arbeitsplatz als Befriedigung privater Bedürfnisse der Fahrzeugnutzer. Und für diese private Nutzung ist Mehrwertsteuer abzuführen.
In vielen Fällen wird für diese Abgabe eine Genehmigung des Staatssekretärs für Finanzen herangezogen. Die Abgabe beträgt 2,7% des Katalogwerts des Fahrzeugs (in manchen Fällen 1,5%). In Fällen, in denen die tatsächliche private Nutzung bekannt ist, muss die Mehrwertsteuerkorrektur jedoch darauf basieren.
Außendienstmitarbeiter
In einem kürzlich erschienenen Urteil Vor dem Landgericht Nordholland geht es um die Frage, ob die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte von Außendienstmitarbeitern im Hinblick auf die Mehrwertsteuer ebenfalls als private Nutzung gelten. Der Arbeitgeber berief sich auf das Fillibeck-Urteil des Gerichtshofs.
Dieses Urteil betrifft Bauarbeiter, die keinen Einfluss darauf haben, wo sie ihre Arbeit verrichten. Sie können täglich auf einer anderen Baustelle arbeiten. Bei der Wahl ihres Wohnorts können sie den Ort, an dem ihr Arbeitgeber sie einsetzt, nicht berücksichtigen. Daher wird die von ihrem Arbeitgeber organisierte Beförderung zu den Baustellen nicht als private Nutzung angesehen.
Die Situation der Vertriebsmitarbeiter ist nach Ansicht des Gerichts anders. Sie arbeiten zwar bei Kunden, doch ein wesentlicher Teil ihrer Tätigkeiten wird auch in den Büroräumen und im Ausstellungsraum verrichtet. Die Fahrten von ihrem Wohnort zum Büro (und zurück) bleiben daher eine private Angelegenheit der Arbeitnehmer. Besondere Umstände, die dies anders gestalten würden, sind nicht ersichtlich.
Proof
Da die Vertriebsmitarbeiter nicht täglich ins Büro fahren, ist die Abgabe für die private Nutzung auf der Grundlage von 2,71 TP3T des Katalogwerts zu hoch. Es obliegt jedoch dem Unternehmer, nachzuweisen, wie hoch die abzuführende Mehrwertsteuer sein muss.
Dabei dürfen statistische Daten herangezogen werden. Allerdings nur, wenn diese mit der Situation, für die der Nachweis erbracht werden muss, hinreichend vergleichbar sind. Auch hierfür liegt die Beweislast beim Unternehmer.
