Die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen gilt im Rahmen der Mehrwertsteuer als private Nutzung. Ändert sich dies, wenn der Arbeitnehmer (viel) von zu Hause aus arbeitet?
Grundregel
Der Generalanwalt (GA) beim Obersten Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass nicht. Der Generalanwalt stellt fest, dass aus dem Urteil „Fillibeck“ des Gerichtshofs hervorgeht, dass der Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte grundsätzlich als private Nutzung gilt, da der Arbeitnehmer die Wahl seines Wohnorts trifft. Und diese Wahl ist ausschlaggebend für die Länge der Strecke und das Verkehrsmittel, das der Arbeitnehmer nutzen wird. Der Generalanwalt sieht nicht ein, warum dies anders sein sollte, wenn der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet.
Besondere Umstände
Allein die Tatsache, dass die Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsort für die Ausführung der Arbeit erforderlich ist, reicht nicht aus, um zu dem Schluss zu kommen, dass es sich nicht um Privatkilometer handelt. Bestimmte besondere Umstände können dazu führen, dass keine Privatkilometer vorliegen. Der Gerichtshof nennt als Umstände: dass nur der Arbeitgeber ein geeignetes Verkehrsmittel zur Verfügung stellen kann oder dass der Arbeitsort nicht feststeht, sondern wechselt (das Urteil Fillibeck betrifft Bauarbeiter, die auf verschiedenen Baustellen arbeiten).
Wohn- und Arbeitsadresse
Der Beteiligte macht geltend, dass die Wohnung des Arbeitnehmers zu einer Wohn- und Arbeitsadresse geworden sei, da der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten dürfe. Wenn der Arbeitnehmer anschließend doch ins Büro kommen muss, handelt es sich um eine Dienstfahrt zwischen zwei Arbeitsorten. Diese Argumentation ist nach Ansicht des Generalanwalts nicht stichhaltig, da dabei außer Acht gelassen wird, dass die Wohnung des (auch) im Homeoffice arbeitenden Arbeitnehmers auch einen privaten Charakter hat.
Wir sind gespannt auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs.
Am 18. August 2023 hat die Oberstes Gericht Die Auffassung des Generalanwalts wurde bestätigt. Die Möglichkeit der Arbeitnehmer, von zu Hause aus zu arbeiten, ändert nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nichts am Charakter der Fahrten, die sie zwischen ihrem Wohnort und dem Büro ihres Arbeitgebers zurücklegen.
