Payrolling ist kein Ausweg

Es kann vorkommen, dass Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigen, diesem Arbeitnehmer aber nach drei befristeten Arbeitsverträgen lieber keinen unbefristeten Vertrag anbieten möchten.

Lösung

Um dies zu verhindern, kamen die Arbeitgeber auf die Idee, den Arbeitnehmer stattdessen über einen Lohnbuchhaltungsdienstleister (oder eine Zeitarbeitsagentur) einzustellen. Ein Lohnbuchhaltungsdienstleister hatte nämlich größere Spielräume bei der Vergabe von befristeten Verträgen.

Wenn Sie einem Arbeitnehmer keinen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten möchten, sollten Sie die oben genannte Konstruktion auf keinen Fall nutzen. Denn in diesem Fall kann dennoch ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit Ihnen zustande kommen.

Oberstes Gericht

Dies ergibt sich unter anderem aus einem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom vergangenen Februar. Darin wurde bestätigt, dass ein Payroll-Unternehmen die weiter gefasste Kettenregelung nicht mehr anwenden darf. Seit der Einführung des Gesetzes zur Ausgewogenheit auf dem Arbeitsmarkt (WAB) am 1. Januar 2020 gilt nämlich auch für Lohnabrechnungsunternehmen, dass sie innerhalb von maximal drei Jahren höchstens drei befristete Arbeitsverträge abschließen dürfen, die sogenannte Kettenregelung.

Wenn der einzige Zweck des Abschlusses eines Leiharbeitsvertrags mit dem Payroll-Unternehmen also darin besteht, den Schutz der Kettenregelung zu umgehen, und der Arbeitnehmer dadurch keinen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält, dann kann diese Konstruktion nicht verhindern, dass dennoch ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande kommt. Grundsätzlich könnte das Vorstehende auch für den Fall gelten, dass es sich nicht um ein Payroll-Unternehmen, sondern um eine Zeitarbeitsfirma handelt.

Dass in den oben genannten Situationen ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande kommt (mittlerweile auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften), hängt zum Teil damit zusammen, dass sich für den Arbeitnehmer kaum etwas ändert, wenn er über das Lohnabrechnungsunternehmen (oder die Zeitarbeitsfirma) eingestellt wird, nachdem er zuvor beim Entleiher beschäftigt war. Der Arbeitnehmer steht dann oft weiterhin ausschließlich mit dem Unternehmen in Kontakt, über das er entliehen wurde.

Umgekehrt

Seien Sie sich als Arbeitgeber daher bewusst, dass es keine sinnvolle Entscheidung ist, einen unbefristeten Arbeitsvertrag über einen Lohnvermittler (oder eine Zeitarbeitsagentur) zu umgehen.

Abschließend ist es auch ratsam, die umgekehrte Situation zu berücksichtigen: nämlich den Fall, in dem Sie einen Leihmitarbeiter vom Lohnabrechnungsunternehmen oder der Zeitarbeitsfirma übernehmen möchten. Wenn Sie als Entleiher diesen Arbeitnehmer übernehmen, werden die Verträge, die der Arbeitnehmer beim Lohnabrechnungsunternehmen oder bei der Zeitarbeitsfirma hatte, beim “neuen” Arbeitgeber angerechnet. Es kann also vorkommen, dass ein Leiharbeitnehmer, den Sie übernehmen und der bereits für Sie gearbeitet hat, sofort Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat.

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