Das Finanzamt hat die Tabelle für die pauschale Abführung der Mehrwertsteuer auf die (Wieder-)Lieferung von Strom aus Sonnenkollektoren erweitert.
Tabelle
Die Tabelle reichte bis zu einer Leistung der Solaranlage von 10.000 Watt peak. Sie wird nun sowohl für integrierte als auch für nicht integrierte Solarpaneele auf 15.000 Watt Peak erweitert. Außerdem kann die Pauschale jetzt nicht nur für Solarpaneele auf dem Haus, sondern auch für Solarpaneele in unmittelbarer Nähe des Hauses angewendet werden.
Bei Anlagen mit höherer Erzeugungskapazität sollte die tatsächlich zu zahlende Mehrwertsteuer auf der Grundlage des tatsächlich ins Netz eingespeisten Stroms berechnet werden. Und diese Mehrwertsteuer muss dann auch dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt werden.
Ab 1-1-2023: 0%
Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Mehrwertsteuersatz für die Lieferung von Solarmodulen, die für die Installation auf oder in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern bestimmt sind: 0%. Wird der Strom (wieder) in das Netz eingespeist, ist der Betreiber der Solarmodule weiterhin mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer. Da auf den Kauf der Paneele jedoch keine Mehrwertsteuer anfällt, besteht auch kein Interesse an der Zahlung der Mehrwertsteuer.
Solange der Gesamtumsatz des Unternehmers auf Jahresbasis (d.h. der Umsatz mit den Solarmodulen + sonstige Umsätze) 1.800 € nicht übersteigt, muss sich der Eigentümer von Solarmodulen nicht als Unternehmer für Mehrwertsteuerzwecke bei den Steuerbehörden registrieren lassen. Die pauschale Überweisung auf der Grundlage der Tabelle bezieht sich auf einen Umsatz von weniger als 1.800 €. Bei einer Erzeugungsleistung zwischen 14.000 und 15.000 Watt Peak beträgt der höchste abzuführende pauschale Mehrwertsteuerbetrag 300 €, was bei einem Mehrwertsteuersatz von 21% einen (pauschalen) Umsatz von 1.428 € impliziert.
