Parkplatz = Gebäude

Ein Parkplatz gilt im Rahmen der Mehrwertsteuer als Gebäude. Dies bestätigt die Landgericht Gelderland.

Mehrwertsteuer oder Grunderwerbsteuer

Handelt es sich bei dem Parkplatz um ein Gebäude, erfolgt die Lieferung mehrwertsteuerfrei (21%), der Erwerber muss jedoch (10,4%) Grunderwerbsteuer entrichten. Wird unbebautes Grundstück geliefert, das der (Mehrwertsteuer-)Definition eines Baugrundstücks entspricht, ist (21%) Mehrwertsteuer zu entrichten, der Erwerber zahlt jedoch keine (10,4%) Grunderwerbsteuer.

Welche der beiden Abgaben am günstigsten ist, hängt vom Umsatzsteuerstatus des Käufers ab. Wenn dieser die Umsatzsteuer abziehen kann, ist die Erhebung der Umsatzsteuer natürlich am günstigsten. Ohne Vorsteuerabzugsrecht ist jedoch eine Übertragungssteuer von 10,41 TP3T natürlich interessanter als eine nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer von 211 TP3T.

Gebäude

Das klingt natürlich seltsam: Ein Parkplatz ist ein Gebäude. Im Rahmen der Mehrwertsteuer gilt jedoch Folgendes als Gebäude: “jedes Bauwerk, das fest mit dem Boden verbunden ist”. Das Gericht entscheidet daher zu Recht, dass Straßen, Parkplätze, Plätze, Bürgersteige und dergleichen, die aus nicht-natürlichen Materialien hergestellt wurden, für Mehrwertsteuerzwecke als Gebäude gelten. Der vom Finanzamt vertretenen Unterscheidung zwischen Asphalt und Pflastersteinen folgt das Gericht nicht. Auch eine Pflasterung aus Pflastersteinen gilt als fest mit dem Boden verbundene Konstruktion. Daran ändert auch nichts, dass die Pflastersteine entfernt und anschließend – im Gegensatz zum Asphalt – wiederverwendet werden können.

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