Output-Ansatz als Grundlage für den Vorsteuerabzug

Auf welcher Grundlage erfolgt der Vorsteuerabzug für Gegenstände, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden?

HRe-Kessel

Privatpersonen, die den mit Solarmodulen erzeugten Strom ins Stromnetz einspeisen, gelten für Mehrwertsteuerzwecke als Unternehmer. Die beim Kauf der Module anfallende Mehrwertsteuer ist daher abzugsfähig. Das Gleiche gilt für einen sogenannten HRe-Heizkessel, der mittels einer Mikro-KWK (Kraft-Wärme-Kopplung) Strom erzeugt. Wird der Strom, der nicht direkt verbraucht wird, ins Stromnetz eingespeist, gilt der Besitzer des Heizkessels ebenso wie der Besitzer der Solarmodule als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer.

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Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem HRe-Heizkessel und (den meisten) Solarmodulen besteht darin, dass der Heizkessel einen festen Bestandteil der Wohnung darstellt, in der er installiert ist. Daher ist der Teil der beim Kauf anfallenden Mehrwertsteuer, der der privaten Nutzung zuzurechnen ist, nicht abzugsfähig. Die meisten Solarmodule gelten als bewegliche Sachen, wodurch die Mehrwertsteuer vollständig abzugsfähig ist und anschließend für die private Nutzung Mehrwertsteuer abgeführt werden muss (allerdings haben die meisten Besitzer von Solarmodulen in diesem Fall die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen).

Ausgabe

Der HRe-Kessel erzeugt Wärme (Warmwasser und Heizung), die vollständig für den privaten Gebrauch genutzt wird, sowie Strom, der ebenfalls privat genutzt wird und dessen Überschuss mehrwertsteuerpflichtig ins Stromnetz eingespeist wird. Die beim Kauf des Heizkessels entrichtete Mehrwertsteuer ist abzugsfähig, soweit der Heizkessel für mehrwertsteuerpflichtige Umsätze genutzt wird.

Dazu muss der sogenannte Pro-rata-Bruch ermittelt werden. Abzugsfähig ist die Mehrwertsteuer im Verhältnis: steuerpflichtiger Umsatz / Gesamtumsatz. Die Frage ist, wie die private Nutzung im Nenner des Bruchs berücksichtigt werden muss. Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden ist der Ansicht, dass die Beweislast bei demjenigen liegt, der den Vorsteuerabzug geltend macht, und dass der Output-Ansatz anzuwenden ist. Bei der Stromerzeugung ist dabei der Preis zugrunde zu legen, der für den gelieferten Strom erzielt wird. Für die Wärme ist der Wert zugrunde zu legen, den diese Wärme für den Endverbraucher (den Verbraucher) hat.

Der Betreiber des HRe-Kessels hatte geltend gemacht, dass der anteilige Abzug auf der Grundlage der Gewinnzurechnung zu ermitteln sei. Dabei wird der Nenner des anteiligen Bruchs anhand des wirtschaftlichen Werts der erzeugten Wärme und des erzeugten Stroms, abzüglich der Produktionskosten, bestimmt. Das Gericht urteilt, dass damit zu Unrecht ein unrentables Teilprodukt berücksichtigt wird.

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