Ein Mann und eine Frau sind steuerliche Partner. Der Finanzbeamte erlegt im Jahr 2016 Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2015 auf. Im Jahr 2018 erleidet die Frau einen Unternehmensverlust. Dieser Verlust wird im Jahr 2020 rückwirkend mit ihrem Einkommen aus Arbeit und Wohnung aus dem Jahr 2015 verrechnet, wodurch sich ihr Steuerbescheid verringert.
Antrag auf Neuverteilung
Den Steuerfreibetrag, der für den Verlustausgleich genutzt werden konnte, kann die Frau nun nicht mehr in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Deshalb beantragen der Mann und die Frau nach dem Verlustausgleich im Juli 2020 gemeinsam eine Neuaufteilung der Bemessungsgrundlage für Sparen und Kapitalanlagen für das Jahr 2015. Der Steuerprüfer lehnt diesen Antrag ab. Eine Neuaufteilung ist nicht mehr möglich, da die Steuerbescheide für 2015 zum Zeitpunkt des Antrags bereits rechtskräftig sind. Das Gericht bestätigt diese Auffassung.
Doch eine Umverteilung?
Das Gericht stimmt dem zunächst zu und stellt fest, dass der Gesetzestext eindeutig ist. Das Gericht führt jedoch weiter aus, dass der Gesetzgeber nicht vorgesehen habe, dass ein rückwirkender Verlustausgleich zu nicht in Anspruch genommenen Steuerfreibeträgen führen könne, und dass eine Umverteilung diesen Effekt nicht beseitigen könne, wenn der Steuerbescheid des Partners rechtskräftig sei. Das Gericht hält es für unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber diese Folge in Kauf nehmen wollte, und setzt den Steuerbescheid des Mannes herab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Unwiderruflichkeit
Der Staatssekretär legt gegen das Urteil des Berufungsgerichts Kassationsbeschwerde ein. Der Oberste Gerichtshof entscheidet, dass die Kassationsbeschwerde des Staatssekretärs Erfolg hat. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die zu Folgen führen, die der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat und nicht hinnehmen will. Der Oberste Gerichtshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf und bestätigt das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts.
