Ein Geschäftsführer stirbt im Jahr 2018, und seine Witwe erhält alle Anteile an seiner GmbH. In der Steuererklärung des Erblassers ist kein Veräußerungsgewinn ausgewiesen. Nach Ansicht der Witwe liegt darin ein stillschweigender Antrag auf Verlustübertragung. Sie macht im Jahr 2020 einen Verlust von über 260.000 € geltend. Der Steuerprüfer geht vom eingezahlten Stammkapital aus und kommt auf einen Verlust von 5.000 €. Das Gericht gibt dem Steuerprüfer Recht. Seit 2015 ist der Antrag als anzukreuzendes Kästchen auf dem Steuererklärungsformular aufgeführt, und die GmbH betreibt kein Unternehmen.
Verlust von zwei Tonnen
In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2020 gibt die Witwe einen negativen Veräußerungsgewinn aus einer wesentlichen Beteiligung in Höhe von gut 260.000 € an. Sie geht von einem Veräußerungspreis von fast 13.000 € und einem Anschaffungspreis von über 270.000 € aus, der sich aus Agio und Aktienkapital zusammensetzt. Der Steuerprüfer weicht davon ab und setzt den Anschaffungspreis auf das eingezahlte und gezeichnete Aktienkapital zum 1. Januar 2018 in Höhe von über 18.000 € fest. Der Steuerprüfer gelangt so zu einem Verlust von 5.000 €.
Seit 2015 ein Kästchen
Die Übertragungsregelung erfordert einen schriftlichen Antrag der gemeinsamen Beteiligten. Dieser Antrag kann auch stillschweigend gestellt werden, wie aus einem Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2006 hervorgeht. Die Witwe verweist auf ein Urteil, in dem das Berufungsgericht einen solchen stillschweigenden Antrag anerkennt. Das Gericht sieht jedoch einen entscheidenden Unterschied: Dieser Fall betrifft eine Steuererklärung für das Jahr 2011, als das Formular noch kein Feld für die Übertragung enthielt. Seit 2015 gibt es dieses Feld jedoch, und in der Steuererklärung für das Jahr 2018 blieb es leer. Wer den Antrag stellen kann und muss, dies aber unterlässt, erfüllt die Voraussetzung nicht.
