Offenlegungspflicht für ANBI

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Seit dem 1. Januar 2014 muss eine ANBI bestimmte Angaben im Internet veröffentlichen[1]. Sie müssen diese Daten natürlich auf dem neuesten Stand halten und jährlich bis zum 1. Juli die Finanzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres hinzufügen.

ANBI

Ein AAllgemeines Nut Bbeabsichtigend IDie Einrichtung (ANBI) wird durch einen formellen Bescheid der Steuerbehörde als solche anerkannt und am folgenden Datum in das ANBI-Register eingetragen:

http://www.belastingdienst.nl/rekenhulpen/giften/anbi_zoeken/.

Eine ANBI muss eine Reihe strenger Voraussetzungen erfüllen, auf die hier nicht näher eingegangen wird; dazu gehört unter anderem die Veröffentlichungspflicht.

Vorteile

Schenkungen und Spenden an und von einer ANBI sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Für diese Befreiung gilt kein Höchstbetrag.

Beim Spender sind Spenden an eine ANBI von der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer abzugsfähig.[2].

Veröffentlichungspflicht

Die ANBI muss mindestens die folgenden Angaben im Internet veröffentlichen[3]:

  • Name der Einrichtung;
  • RSIN;
  • Kontaktdaten;
  • Ziel;
  • (kurzer) Strategieplan;
  • Zusammensetzung des Vorstands;
  • Vergütungspolitik;
  • (kurzer) Bericht über die Aktivitäten;
  • Rechnungslegung

Es steht natürlich jeder ANBI frei, weitere Informationen zu veröffentlichen.

Die Name der Einrichtungg betrifft den offiziellen Namen. Ein geläufigerer Name, der dem Finanzamt bekannt ist, darf neben dem offiziellen Namen veröffentlicht werden.

Die RSIN[4] ist die Registrierungsnummer im Handelsregister der Handelskammer, die unter anderem auch vom Finanzamt verwendet wird. ACHTUNG: Die RSIN ist nicht mit der Handelskammer-Nummer identisch.

Ausländische ANBI erhalten vom Finanzamt eine Steuernummer.

Die Kontaktdaten sind:

  • die Post- oder Besuchsadresse oder;
  • die Telefonnummer oder;
  • die E-Mail-Adresse der Einrichtung.

Veröffentlichung einer öffentlich zugänglichen Fassung des für jede ANBI vorgeschriebenen Strategieplan reicht aus.

Die Zusammensetzung des Vorstandsg Dies betrifft den satzungsmäßigen Vorstand, nicht die Mitglieder des Entscheidungsgremiums. Es handelt sich um:

  • die Ämter, aus denen sich der Vorstand zusammensetzt, und die Befugnisse;
  • die Vergütungspolitik;
  • die Namen der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme von:
    • Vorstandsmitglieder von (Teilen von) Glaubensgemeinschaften;
    • Leiter von Einrichtungen, denen die Steuerbehörde eine Befreiung gewährt hat[5] hat gewährt.

Die Vergütungspolitik betrifft die Vorstandsmitglieder, Entscheidungsträger und das übrige Personal der ANBI.

Eine ANBI soll mindestens einmal jährlich (häufiger ist natürlich zulässig) besiegeg über ihre Aktivitäten berichtet.

Die Finanzberichterstattungg beinhaltet die Veröffentlichung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung. Diese Informationen müssen jedes Jahr innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres veröffentlicht werden.

Wenn das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, müssen die Daten eines Geschäftsjahres daher spätestens am 30. Juni des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres veröffentlicht werden.

Bei reinen Vermögensfonds genügen eine (verkürzte) Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Übersicht über die im Rahmen der Mittelverwendung gebildeten Rückstellungen und deren Entwicklung. Eine Bilanz ist für diese Einrichtungen nicht erforderlich.

Reine Aktienfonds Seine Einstellungen:

  • die nicht aktiv Geld oder Güter von Dritten beschaffen, und;
  • das ihnen zur Verfügung stehende Vermögen und die daraus erzielten Erträge ausschließlich zur Verwirklichung ihres Zwecks zu verwenden.

Standardformular

Die Informationen müssen ab dem 1. Januar 2021[6] mithilfe eines Standardformulars offengelegt werden, wenn die Einrichtung im Geschäftsjahr folgende Gesamtaufwendungen hatte:

  • 100.000 €, für Spenden sammelnde Einrichtungen;
  • 50.000 €, für Einrichtungen, die keine Spenden sammeln.

Spenden sammelnde Einrichtungen sind Einrichtungen, die aktiv Geld oder Güter von Dritten beschaffen.

Andere ANBI-Organisationen können die Standardformulare freiwillig nutzen, dürfen die Informationen aber auch in einem anderen Format veröffentlichen.

Das Standardformular ist auf der Website der Steuerbehörde verfügbar:

https://www.belastingdienst.nl/wps/wcm/connect/bldcontentnl/themaoverstijgend/programmas_en_formulieren/standaardformulier-publicatieplicht-anbi-algemeen.

Die Steuerbehörde stellt außerdem spezielle Standardformulare zur Verfügung für:

  • Spenden sammelnde Einrichtungen;
  • Kirchengemeinden;
  • Bildungseinrichtungen;
  • Vermögensfonds.

Verlust des ANBI-Status

Der ANBI-Status wird von der Steuerbehörde entzogen oder ANBI-Einrichtungen, die ihrer Veröffentlichungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, nicht gewährt.

Mit ANBI-Organisationen, die sich in der Gründungsphase befinden, und gerade gegründeten ANBI-Organisationen trifft die Steuerbehörde Vereinbarungen über den Zeitpunkt, zu dem diese ihre Daten erstmals online stellen.

Internet

Die ANBI darf die oben genannten Informationen auf einer eigenen Website veröffentlichen, kann hierfür aber auch gemeinsame Plattformen nutzen, die beispielsweise von Branchenverbänden bereitgestellt werden. Die Internetadresse, unter der die zu veröffentlichenden Daten zu finden sind, muss im ANBI-Register angegeben werden.

Darüber hinaus wird dem ANBI-Register eine eindeutige Nummer hinzugefügt, die künftig in der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung von Steuerpflichtigen anzugeben ist, die Spenden steuerlich geltend machen. Für niederländische ANBIs ist diese eindeutige Nummer die RSIN. Für ausländische ANBIs ist es die Steuernummer.

Ehemalige ANBI

Eine ANBI, die ihren Status verloren hat, muss ihre Daten natürlich nicht mehr veröffentlichen.

Allerdings muss eine ehemalige ANBI dem Finanzamt jährlich innerhalb von 8 Monaten nach Ablauf ihres Geschäftsjahres folgende Angaben übermitteln:[7]:

  • der Gesamtbetrag der Spenden an ANBI und SBBI;
  • der Gesamtbetrag der sonstigen Schenkungen, die pro Empfänger den Freibetrag nicht überschreiten;
  • der Gesamtbetrag der übrigen Spenden;
  • der Gesamtbetrag der Schenkungen pro Empfänger, der die Freigrenze überschreitet, wobei für jeden Empfänger Name, Anschrift, Wohnort, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer (BSN) oder Handelsregisternummer anzugeben sind;
  • eine Übersicht über die Entwicklung des ANBI-Vermögens.

Diese Angaben müssen nicht gemacht werden, wenn das ANBI-Vermögen mehr als 25.000 € beträgt:

  • zu dem Zeitpunkt, zu dem die ANBI ihren Status verliert, oder;
  • zu Beginn des Kalenderjahres, auf das sich die Daten beziehen.

Regelmäßige Spenden

Für eine steuerlich anerkannte regelmäßige Schenkung kann eine notarielle Urkunde, aber auch eine privatschriftliche Vereinbarung in Form eines beim Finanzamt erhältlichen Formulars verwendet werden:

http://www.belastingdienst.nl/wps/wcm/connect/bldcontentnl/themaoverstijgend/programmas_en_formulieren/overeenkomst_periodieke_giften.

ANBI (sowie SBBI, wie beispielsweise Sportvereine mit 25 oder mehr Mitgliedern und voller Rechtsfähigkeit) können daher bei ihrer Mittelbeschaffung problemlos auf regelmäßige Spenden zurückgreifen, die bei der Einkommensteuer vollständig abzugsfähig sind.

Der Vorteil solcher regelmäßigen Spenden besteht darin, dass im Rahmen des Steuerabzugs bei der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer keine Schwelle und/oder Obergrenze zu beachten ist.

Der Nachteil ist, dass der Schenkende fünf Jahre lang an die Vornahme der Schenkung gebunden ist.

 

 

 

 

Der Zweck dieses Vermerks besteht darin, ein Schema zu skizzieren. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde daher eine Vereinfachung vorgenommen. Die VWG haftet daher nicht für die Folgen von Maßnahmen, die aufgrund dieses Vermerks ergriffen oder nicht ergriffen werden.

[1] Artikel 5b Absatz 1 Nummer 2o AWR.

[2] Siehe hierzu auch die nachstehenden Ausführungen zu regelmäßigen Spenden.

[3] Artikel 1a Absatz 7 der Durchführungsverordnung zum AWR.

[4] Juristische Personen und Zusammenschlüsse – Informationsnummer.

[5] Eine Ausnahmegenehmigung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass die Veröffentlichung der Namen eine Gefahr für die persönliche Sicherheit der Geschäftsführer darstellt.

[6] Große Institute, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, müssen die Informationen zum Geschäftsjahr 2020 spätestens am 30. Juni 2021 unter Verwendung des Standardformulars veröffentlichen.

[7] Artikel 10e der Durchführungsverordnung zum Erbschaftssteuergesetz von 1956.

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