Veröffentlichungspflicht für ANBI: vor dem 1. Juli

10.06.2016 ANBI-Veröffentlichungspflicht VWGNijhof

Seit 2013 müssen ANBI-Organisationen ihre Finanzberichte veröffentlichen (Veröffentlichungspflicht für ANBI). Dies muss innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen. Für die Geschäftsjahr 2015 Die Informationen müssen daher vor dem 1. Juli 2016 veröffentlicht wurden. Bei Geschäftsjahren, die vom Kalenderjahr abweichen, gilt natürlich ein anderer Stichtag für die Veröffentlichung.

Sanktion

Wenn eine ANBI ihren Finanzbericht nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig veröffentlicht, kann die Steuerbehörde den ANBI-Status entziehen. Dies kann sogar rückwirkend geschehen.
Der Entzug des ANBI-Status hat zur Folge, dass die ANBI nicht mehr von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit ist. Auch die von der ANBI getätigten Zuwendungen und Schenkungen sind beim Empfänger nicht von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, es sei denn, der Empfänger kann selbstständig eine Befreiung geltend machen.
Spender können ihre Spenden an die ANBI, deren ANBI-Status widerrufen wurde, nicht (mehr) von der Einkommensteuer absetzen.

Veröffentlichung ANBI

Die Veröffentlichung muss über eine öffentlich zugängliche Website erfolgen. Dabei kann es sich natürlich um die Website der ANBI handeln. In der ANBI-Register Die Steuerbehörde muss angeben, unter welcher Webadresse die zu veröffentlichenden Daten der ANBI zu finden sind.

Die Veröffentlichung muss in jedem Fall Folgendes enthalten:

  • Name und Kontaktdaten;
  • das RSIN;
  • Zusammensetzung des Vorstands, Namen der Vorstandsmitglieder und Vergütungspolitik für Vorstandsmitglieder;
  • Zielsetzung und kurzer Aktionsplan;
  • Tätigkeitsbericht;
  • Finanzberichterstattung.

Reine Kapitalfonds müssen lediglich einen begrenzten Umfang an Daten veröffentlichen.

ehemalige ANBI

Eine ANBI, die ihren Status verloren hat, ist natürlich nicht mehr zur Veröffentlichung verpflichtet. Solange das Vermögen einer solchen ehemaligen ANBI am 1. Januar 25.000 € oder mehr beträgt, muss die ehemalige ANBI dem Finanzamt jährlich vor dem 1. September eine Aufstellung über die getätigten Spenden und die Entwicklung des ANBI-Vermögens vorlegen.

Die Nichtbeachtung (oder verspätete Erfüllung) dieser Informationspflicht kann für die ehemalige ANBI eine Ordnungsgeldstrafe von (maximal) 20.250 € nach sich ziehen.

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