ODR-Darlehen aufgrund einer Änderung des Bankkredits

20150331_Privatkredit_VWGNijhof

Es ist mittlerweile bekannt, dass ein Darlehen zwischen verbundenen Parteien im unternehmerischen Bereich steuerlich als nicht geschäftsmäßig eingestuft wird, wenn ein unabhängiger Dritter das mit dem Darlehen verbundene Ausfallrisiko nicht akzeptiert hätte und diese Nichtgeschäftsmäßigkeit nicht durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden kann. In diesem Fall liegt ein “unbegründetes Debitorenrisiko bei einem Darlehen” (ODR-Darlehen). Das bedeutet übrigens nicht, dass das Darlehen steuerlich sofort in Eigenkapital umgewandelt wird, aber sobald der Kreditgeber das ODR-Darlehen zulasten des Gewinns oder des Ergebnisses abschreiben möchte, wird dies vom Finanzamt abgelehnt.

Es ist ebenfalls bekannt, dass die Beurteilung, ob es sich um ein ODR-Darlehen handelt, zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses erfolgen muss. Nur wenn sich die Darlehensbedingungen danach ändern, kann nachträglich ein ODR-Darlehen entstehen. Das Gericht Zeeland West-Brabant hat entschieden, dass ein Darlehen auch dann zu einem ODR-Darlehen werden kann, wenn sich die Position des Gläubigers durch eigenes Verschulden verschlechtert.

Der Beteiligte in dieser Sache, ein Geschäftsführer und Großaktionär, hatte die Kreditlinie seiner GmbHs bei der Bank (erheblich) erhöht, wobei vereinbart worden war, dass das von ihm selbst an die B.V.s gewährte Darlehen nur mit Zustimmung der Bank getilgt werden durfte und dass die Bank diese Tilgung an Bedingungen knüpfen konnte. Zudem war das Darlehen an die Bank verpfändet, und der Geschäftsführer und Großaktionär musste eine sofort fällige Vertragsstrafe zahlen, wenn die Forderung (teilweise) erloschen war oder das Vermögen verlassen hatte. Das Gericht lehnte es auf dieser Grundlage ab, die Wertberichtigung, die der Geschäftsführer und Großaktionär im Rahmen der Bereitstellungsklausel auf sein Darlehen an die B.V.s vorgenommen hatte, steuerlich abzuziehen.

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