Der Oberste Gerichtshof lehnt die pauschale Rendite in Box 3 ab

Hilft uns das weiter? Kaum, da der Oberste Gerichtshof der Ansicht ist, dass dem Richter gegenüber dem Gesetzgeber Zurückhaltung gebührt. Mit anderen Worten: Der Oberste Gerichtshof überlässt es dem Gesetzgeber, das Gesetz in diesem Punkt anzupassen.

Pauschalrendite: 4%

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich in der von der Bund der Steuerzahler angespannt Verfahren zur Prüfung für die Steuerjahre 2013 und 2014. In diesen Jahren beträgt die Pauschalrendite in Box 3: 4%.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 hat sich die für Box 3 zu berücksichtigende Pauschalrendite geändert. Diese Änderung geht auf vergleichbare Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in Musterverfahren bezüglich der Steuerjahre vor 2013 zurück.

In unserem Artikel erläutern wir die Pauschalrendite für 2019 Erträge der Steuerklasse 3 für 2019. Insbesondere für Steuerzahler mit geringem Vermögen in Box 3 wird eine deutlich niedrigere (pauschale) Rendite zugrunde gelegt. Millionäre in Box 3 werden hingegen mit einer deutlich höheren (pauschalen) Rendite besteuert.

Übermäßige Belastung

Ausgangspunkt der Gerichtsverfahren ist die Frage, ob die Pauschalbesteuerung gegen das europäische Recht verstößt. Dies ist der Fall, wenn die Besteuerung aufgrund der Pauschalrendite zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt. Dies kann in folgenden Fällen zutreffen:

  • auf der Ebene des (Steuer-)Systems;
  • für den einzelnen Steuerpflichtigen.

In den Gerichtsverfahren geht es um die Frage, ob systematisch eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn:

  • die für einen längeren Zeitraum angenommene Rendite (von 4%) nicht mehr erreichbar ist und;
  • Die Steuerpflichtigen sind – unter anderem aufgrund des geltenden Steuersatzes – mit einer unverhältnismäßig hohen Belastung konfrontiert.

Der Oberste Gerichtshof urteilt, dass es für Steuerpflichtige in den Jahren 2013 und 2014 nicht möglich ist, langfristig eine Rendite von 4% zu erzielen, ohne dabei (erhebliche) Risiken einzugehen. Die niedrigen Renditen, unter anderem auf Sparkonten, sind nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nicht mehr als gelegentlich anzusehen.

Auch unter Berücksichtigung des Steuersatzes (30%) sehen sich die Steuerpflichtigen in den Jahren 2013 und 2014 mit einer übermäßigen Belastung konfrontiert. Die durchschnittlich zu erzielende Rendite liegt unter 1,2% (30% * 4%).

Steuerbescheide 2018

Die Gerichtsverfahren bezüglich der Pauschalrendite in Box 3 werden für jedes Steuerjahr geführt. Für die Jahre 2015 bis einschließlich 2018 laufen diese Verfahren noch. Für diese Verfahren hat die Steuerbehörde den sogenannten Massenwiderspruch für anwendbar erklärt.

Bis einschließlich 2016 bedeutet dies, dass sich ein positives Ergebnis auf alle Steuerpflichtigen auswirkt, die Einkommensteuer für Box 3 gezahlt haben. Ab dem 1. Januar 2017 stellt der Massenwiderspruch lediglich eine Vereinfachung für die Steuerbehörde dar. Wenn Sie von einem positiven Ausgang eines Musterverfahrens profitieren möchten, müssen Sie selbst rechtzeitig (pro forma) Einspruch gegen Ihren endgültigen Einkommensteuerbescheid einlegen.

Individuelle unverhältnismäßige Belastung

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Steuer in Box 3 für Ihre individuelle Situation eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, können Sie sich nicht auf die Musterverfahren berufen. In diesem Fall müssen Sie für Ihre spezifische Situation Einspruch einlegen und diesen begründen. Sie müssen dabei berücksichtigen, dass die Steuerbehörde Ihren Fall vor Gericht bringen wird. Die Ergebnisse der in diesem Zusammenhang geführten Verfahren sind unterschiedlich.

Gesetzesänderung

Obwohl im Koalitionsvertrag erwähnt wird, dass man beabsichtigt, die Besteuerung in Box 3 besser an die tatsächliche Rendite anzupassen, sieht es derzeit nicht so aus, als würde die Regierung Rutte III dies während ihrer Amtszeit umsetzen. Wir gehen daher davon aus, dass wir noch einige Jahre mit dem derzeitigen Pauschalbetrag leben müssen.

Das Finanzgericht hat nun erneut erklärt, dass es dies nicht als seine Aufgabe ansieht. Wir vermuten, dass dies auch das Ergebnis der Musterverfahren für die Jahre nach 2014 sein wird. Es schadet aber natürlich nicht, pro forma Einspruch einzulegen. Außerdem bleibt es je nach Ihrer tatsächlichen Rendite lukrativ, der Steuerklasse 3 zu entgehen. Dies ist über eine GmbH oder einen offenen Fonds auf gemeinsame Rechnung möglich.

 

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