Oberster Gerichtshof lehnt Pauschalabgabe Box 3 erneut ab

Der Oberste Gerichtshof hat heute Vormittag die lang erwarteten Urteile in fünf Fällen zum Thema „Box 3“ verkündet. Genau wie im Weihnachtsurteil von 2021 urteilt der Oberste Gerichtshof, dass die Besteuerung des pauschal berechneten Einkommens gegen das Vertragsrecht verstößt, wenn die tatsächliche Rendite niedriger ist. Dies gilt sowohl für das ab 2023 in Kraft getretene Überbrückungsgesetz als auch für das Sanierungsgesetz.

Wiederherstellung der Rechtslage

Die Urteile haben nicht zur Folge, dass auf Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) keine Einkommensteuer zu entrichten ist. Steuerpflichtige, die der Ansicht sind, dass ihre tatsächlich erzielte Rendite in einem Jahr niedriger ist als die pauschal berechnete Rendite, haben Anspruch auf eine Berichtigung in Form einer Minderung der geschuldeten Steuer. Der Oberste Gerichtshof betont, dass es dabei keine Rolle spielt, wie groß die Differenz zwischen der tatsächlichen Rendite und der pauschalen Rendite ist. Wer diese Rechtswiederherstellung in Anspruch nehmen möchte, muss die Tatsachen darlegen, aus denen hervorgeht, dass die tatsächliche Rendite niedriger ist als die pauschale Rendite, und dies auf Verlangen auch glaubhaft machen können.

Wir gehen davon aus, dass die Steuerbehörde in Kürze das bereits angekündigte Formular vorlegen wird, mit dem Steuerpflichtige angeben können, welche tatsächliche Rendite sie mit ihrem Vermögen in Box 3 erzielt haben.

Tatsächliche Rendite

Entscheidend ist natürlich die Antwort auf die Frage, was unter der tatsächlichen Rendite zu verstehen ist. Der Oberste Gerichtshof gibt dazu in seinen Urteilen eine Reihe von Leitlinien vor. Es liegt auf der Hand, dass die konkrete Auslegung dieser Leitlinien dem Finanzgericht obliegen wird.

  • Das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen in Box 3 muss berücksichtigt werden (einschließlich der Bankguthaben), nicht nur die Erträge aus bestimmten Vermögensbestandteilen oder -kategorien. Dabei wird das Vermögen berücksichtigt, über das ein Steuerpflichtiger im Laufe eines Jahres in Box 3 verfügt; nicht nur das Vermögen zum Stichtag (1. Januar).
  • Entscheidend ist die Nominalrendite (die Inflation wird dabei nicht berücksichtigt).
  • Die negative Rendite eines Jahres wird in Jahren mit positiver Rendite nicht berücksichtigt (innerhalb eines Jahres werden positive und negative Renditen jedoch miteinander verrechnet, da die tatsächliche Rendite für das gesamte Vermögen in Box 3 ermittelt wird).
  • Die Rendite setzt sich nicht nur aus den Erträgen zusammen, die aus dem Vermögen erzielt werden (wie Zinsen, Dividenden und Ähnliches), sondern auch aus den Wertveränderungen, sowohl positiven als auch negativen und sowohl realisierten als auch nicht realisierten.
  • Kosten werden nicht berücksichtigt, wohl aber die Zinsen auf Schulden, die unter Box 3 fallen.

Wenn die tatsächliche Rendite auf das gesamte Vermögen der Box 3 in einem Jahr höher ist als die Pauschalrendite, wird natürlich nicht mehr als die Pauschalrendite besteuert.

Was kannst (musst) du tun?

Vorläufig noch nichts. Das ist auch gar nicht möglich. Denn das Finanzamt hat für die Jahre 2021 bis einschließlich 2023 keine endgültigen Steuerbescheide erlassen, wenn Sie in Box 3 sonstige Vermögenswerte und/oder Schulden angegeben haben. Erst nachdem der endgültige Steuerbescheid ergangen ist, steht der formelle Rechtsweg des Einspruchs und der Berufung offen.

Die Steuerbehörde wird voraussichtlich eine Möglichkeit einführen, ihr mitzuteilen, welche tatsächliche Rendite Sie in diesen Jahren mit Ihrem Vermögen in Box 3 erzielt haben. Sie können natürlich bereits jetzt die entsprechenden Informationen zusammenstellen. Wie die Abfrage dieser Informationen durch die Steuerbehörde genau aussehen wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Ebenso ist noch nicht bekannt, wie die Steuerbehörde die vom Obersten Gerichtshof erteilten Anweisungen zur Ermittlung der tatsächlichen Rendite im Einzelnen umsetzen wird.

Wenn Sie in Feld 3 ausschließlich Bankguthaben angegeben haben, hat das Finanzamt dennoch endgültige Steuerbescheide erlassen (siehe unseren Artikel RB empfiehlt einen pro forma-Einspruch gegen Box 3). Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass der Pauschalbetrag für Bankguthaben in der Regel der tatsächlichen Rendite dieser Guthaben nahekommt. Daher scheint die Aussicht auf Erfolg eines Einspruchsverfahrens gegen diese Steuerbescheide nicht sehr groß zu sein.

Die Urteile des Obersten Gerichtshofs beziehen sich auf den Zeitraum ab 2021. Für die Jahre 2017 bis einschließlich 2020 muss sich der Oberste Gerichtshof noch mit den eingereichten Verfahren befassen.

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