Oberster Gerichtshof halbiert Steuerzinsen für GmbHs

Gute Nachrichten für Unternehmer mit einer GmbH. Der Oberste Gerichtshof macht dem erhöhten Steuerzinssatz für die Körperschaftsteuer ein Ende. Jahrelang zahlten Körperschaftsteuerpflichtige 8% Zinsen, während andere Steuerpflichtige lediglich 4% entrichten mussten. Diese Ungleichbehandlung verstößt nach Ansicht unseres höchsten Gerichts gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der höhere Zinssatz wird damit abgeschafft. Wie kommt der Oberste Gerichtshof zu diesem Urteil?

Fast eine Tonne Zinsen

Eine GmbH reicht im Juni 2023 die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2021 ein. Der Steuerprüfer erlässt einen vorläufigen Steuerbescheid und berechnet 90.969 € Steuerzinsen. Der zu diesem Zeitpunkt geltende Steuersatz: 8%. Die GmbH legt Widerspruch ein. Warum muss sie das Doppelte dessen zahlen, was für andere Steuern gilt? Das Gericht Noord-Nederland gibt der GmbH im November 2024 Recht und erklärt die Regelung für unwirksam. Der Staatssekretär findet sich damit nicht ab und legt Kassationsbeschwerde ein.

Handelszins? Weit hergeholt

Der Staatssekretär verteidigt den höheren Satz mit einem kreativen Argument. Körperschaftsteuerpflichtige sind Unternehmer, die im Handelsverkehr tätig sind. Eine Angleichung an den gesetzlichen Handelszins liege daher auf der Hand, so der Staatssekretär. Der Oberste Gerichtshof durchschaut dies jedoch. Eine Steuerschuld, die noch formell festgestellt werden muss, ist keine Handelsforderung. Der Vergleich hinkt.

Die Staatskasse auffüllen ist erlaubt, Diskriminieren jedoch nicht

Die Regelung dient in erster Linie einem haushaltspolitischen Zweck. Ein haushaltspolitischer Zweck wird vom Obersten Gerichtshof an sich als legitim anerkannt. Eine zusätzliche Belastung, die in erster Linie der Staatskasse zugutekommen soll, darf jedoch nicht ohne triftigen Grund allein einer einzigen Gruppe von Steuerpflichtigen auferlegt werden. Für diese selektive Zinserhöhung fehlt jegliche Rechtfertigung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheitsgrundsatz wurden verletzt. Der Oberste Gerichtshof erklärt die betreffende Bestimmung aus dem Beschluss über Steuer- und Beitreibungszinsen für unwirksam.

Was bedeutet das für Sie?

Für die Körperschaftsteuer gilt rückwirkend wieder derselbe Zinssatz wie für die anderen Steuern. Haben Sie gegen die Steuerzinsen Einspruch eingelegt? Dann können Sie eine Ermäßigung geltend machen. Haben Sie noch keinen Einspruch eingelegt? Prüfen Sie dann, ob die Einspruchsfrist noch läuft. Dieses Urteil bietet neue Möglichkeiten.

Quelle: Oberster Gerichtshof | Rechtsprechung | ECLI:NL:HR:2026:59 | 15.01.2026
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