Firmen-Lieferwagen

Lieferwagen VWGNijhof

Wenn ein Fahrzeug einem Unternehmer oder Arbeitnehmer (auch) für private Zwecke zur Verfügung steht, muss ein Zuschlag zum Gewinn oder zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden. Allein die Möglichkeit der privaten Nutzung reicht hierfür bereits aus.

Zuschlag

Dieser Zuschlag beträgt im Jahr 2017: 22% des Katalogwerts des Autos (bei einem vollelektrischen Auto: 4% über den Katalogwert bis zu 50.000 €). Für Fahrzeuge, die vor 2017 zugelassen wurden, gelten aufgrund einer Übergangsregelung andere Zuschlagssätze (unten finden Sie den Verweis auf unseren Artikel zu dieser Übergangsregelung).

Von dem Zuschlag kann der Eigenbeitrag abgezogen werden, den der Arbeitnehmer für die private Nutzung des Fahrzeugs zahlt.

Die Zurechnung entfällt, wenn in einem Kalenderjahr mit Firmenwagen weniger als 501 Kilometer privat zurückgelegt wurden. Dies muss anhand einer lückenlosen Kilometeraufstellung nachgewiesen werden.

Flexiblere Regelungen

Der Zuschlag für die private Nutzung eines Lieferwagens entspricht dem für einen Pkw. Für Lieferwagen gelten jedoch einige gelockerte Regelungen. So muss kein Zuschlag berechnet werden:

  • für den Lieferwagen, der aufgrund seiner Art oder Ausstattung (nahezu) ausschließlich geeignet für Güterbeförderung;
  • bei fortlaufend abwechselnd verwendet Lieferwagen (allerdings mit einer Pauschalabgabe von 300 € pro Jahr);
  • wenn der Arbeitgeber einen Verbot der privaten Nutzung auferlegt (mit Kontrolle und Durchsetzung durch den Arbeitgeber);
  • wenn ein Erklärung ausschließlich geschäftlicher Art Die Nutzung des Lieferwagens wird gemeldet (nur bei 0 privaten Kilometern und mit entsprechender Belegung in der Buchhaltung des Arbeitgebers).

Eine vereinfachte Fahrtenbuchführung darf verwendet werden, wenn:

  • die private Nutzung während der Arbeits- und Mittagspause nicht gestattet ist und;
  • in den Unterlagen des Arbeitgebers Informationen über die geschäftlichen Zwecke vorliegen.

Lieferwagen

Was ist denn nun ein Lieferwagen? Ein Fahrzeug, das nicht für die Beförderung von Personen ausgelegt ist und über eine Ladefläche verfügt. Das Fahrzeug muss natürlich mit einem Führerschein der Klasse B gefahren werden dürfen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich schließlich um einen Lkw.

(Nahezu) ausschließlich für den Gütertransport geeignet

Das Finanzministerium hat kürzlich die entsprechenden internen Richtlinien veröffentlicht. Die folgenden Arten von Lieferwagen (ohne Doppelkabine) gelten als (nahezu) ausschließlich für den Gütertransport geeignet:

  1. Der Beifahrersitz wurde entfernt und die Befestigungspunkte wurden abgeschliffen oder zugeschweißt;
  2. Die Bodenfläche des Laderaums beträgt 90% oder mehr der gesamten Bodenfläche;
  3. Der Lieferwagen ist so groß, dass er nicht in ein Parkhaus passt, ist mit Regalen ausgestattet und der Beifahrersitz ist für das Be- und Entladen des Lieferwagens zweckmäßig.

Darüber hinaus gibt es die Kategorie der Lieferwagen, die so schmutzig und staubig sind, dass eine private Nutzung trotz des vorhandenen Beifahrersitzes nicht naheliegend ist. Auch in diesem Fall entfällt die zusätzliche Besteuerung. Laut Finanzamt muss es sich dabei um starke Verschmutzung oder Geruchsbelästigung handeln, die sich nicht einfach durch Waschen und Staubsaugen beseitigen lässt. Im Zweifelsfall muss die Nutzung des Beifahrersitzes geprüft werden.

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