
Personen, die Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten (row) erzielen, dürfen die diesen Einkünften zurechenbaren Kosten abziehen. Diese Kosten müssen jedoch in einem ausreichenden geschäftlichen Zusammenhang mit den Erträgen stehen.
Einkommen aus dem PGB
Der Elternteil eines behinderten Sohnes kümmerte sich um diesen Sohn. Für diese Betreuung erhielt der Sohn ein personenbezogenes Budget (pgb). Aus dem pgb kann unter anderem auch die Tagesbetreuung des behinderten Sohnes finanziert werden.
Der pflegende Elternteil muss die Einkünfte aus dem PGB in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten (ROW) angeben.
Kosten
Wie bereits erwähnt, besteht ein Anspruch auf den Abzug von Kosten. Allerdings gilt dies nur für diejenigen Kosten, die in einem ausreichenden geschäftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen.
Die Bezirksgericht Zeeland-West Brabant hat kürzlich entschieden, dass dies nicht für die Kosten für Flugtickets, Urlaubsreisen, Unterkunft, Telefon und Internet, Auto, Steuern, Versicherungen und Lebenshaltungskosten gilt. Nach Ansicht des Gerichts wird das PGB nicht für diese materiellen Angelegenheiten gewährt. Daher stehen diese Kosten nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit den von den Eltern erbrachten Leistungen.
