
Dieses Informationsblatt ist auch verfügbar in pdf-Format.
Im Rahmen der Bekämpfung der finanziellen Folgen der Corona-Krise wurden Notfallschalter für Unternehmer eingerichtet. An diesen Notfallschaltern können Unternehmer bei der Regierung einen Zuschuss zu ihren Fixkosten beantragen.
TOGS und TVL
Es handelt sich um folgende Regelungen.
- Zuschuss für Unternehmer in betroffenen Branchen (TOGS), mit folgendem Förderzeitraum: 16. März 2020 bis einschließlich 15. Juni 2020.
Diese Regelung galt bis einschließlich 26. Juni 2020 müssen beantragt werden und wird in diesem Factsheet nicht näher erläutert.
- Zuschuss zu den Fixkosten (TVL), mit 4 Förderzeiträumen:
- Juni, Juli, August und September 2020 (TVL-1).
- Oktober, November und Dezember 2020 (im Folgenden: TVL-2 auch bezeichnet als TVL Q4);
- Januar, Februar und März 2021 (im Folgenden: TVL-3; auch bezeichnet als TVL Q1);
- April, Mai und Juni 2021 (TVL-4).
Der offizielle Wortlaut von TVL-4 liegt noch nicht vor. Im aktuellen offiziellen Wortlaut von TVL-3 sind noch nicht alle angekündigten Änderungen berücksichtigt.
Anfrage
Die Regelungen müssen für jeden einzelnen Zeitraum separat beantragt werden. Für den Antrag muss der Unternehmer über eine E-Herkenning der Stufe 1 (oder höher) verfügen. Ein Antrag ist auch mit DigiD möglich, allerdings muss es sich dabei um das DigiD der Person handeln, die bei der Handelskammer als Eigentümer oder Geschäftsführer des Unternehmens registriert ist, für das der Antrag gestellt wird.
Antragszeitraum
Anträge auf TVL-Unterstützung müssen bei der Rijksdienst voor Ondernemend Nederland (rvo.nl) gestellt werden:
- TVL-1 und TVL-2: geschlossen
- TVL-3: vom 15. Februar 2021 (12:00 Uhr) bis einschließlich 18. Mai 2021 (17:00 Uhr)[1];
- TVL-4: voraussichtlich in der zweiten Maihälfte 2021.
Vorauszahlung
Auf der Grundlage des Antrags wird ein Vorschuss in Höhe von 80% des voraussichtlichen Förderbetrags ausgezahlt.
Festsetzung der Förderung
Der Antragsteller muss die Festsetzung des Zuschusses beantragen. Dieser Antrag muss gestellt werden:
- TVL-1: vor dem 1. Juni 2021[2];
- TVL-2: vor dem 1. Juli 2021;
- TVL-3: vor dem 1. Oktober 2021.
Anschließend wird die Förderung innerhalb von 16 Wochen nach Antragstellung festgesetzt. Diese Festsetzung der Förderung kann zu einer zusätzlichen Auszahlung oder zu einer Rückzahlung führen.
Festlegung von TVL-2 eingeleitet
Die Feststellung von TVL-2 hat am 18. März 2021 begonnen. Es ist vorgesehen, dass die RVO bis zum 25. März 2021 eine E-Mail mit einem vorausgefüllten Feststellungsantrag an die E-Mail-Adresse 90% der Antragsteller von TVL-2 gesendet hat.
Unternehmer, die damit rechnen, dass ihnen die TVL-2-Fördermittel nachgezahlt werden, sollten die Unterlagen für die endgültige Festsetzung am besten so schnell wie möglich einreichen.
Dies gilt insbesondere auch für Unternehmer, die Anspruch auf den Zuschlag haben (siehe auch weiter unten):
- Gastronomie- und Trinklokale;
- Lagerbestand im stationären Einzelhandel.
Diese Zuschläge sind nämlich nicht in der Vorauszahlung enthalten, sondern werden bei der Abrechnung von der RVO zum Zuschuss hinzugerechnet (dafür muss kein gesonderter Antrag gestellt werden).
Die RVO geht davon aus, dass korrekte und vollständige Anträge auf Festsetzung der TVL-2 innerhalb von 2 bis 3 Wochen bearbeitet werden.
Maximaler Zuschuss
Der Zuschuss beträgt (ohne Berücksichtigung des Aufschlags für Gastronomiebetriebe und der Lagerhaltung für den geschlossenen Einzelhandel) maximal:
- TVL-1: € 000;
- TVL-2: € 90.000;
- TVL-3: € 550.000, für Unternehmen, die keine KMU sind: € 600.000;
- TVL-4: € 550.000, für Unternehmen, die keine KMU sind: € 600.000
Ein Antrag auf TVL-Beihilfe wird abgelehnt soweit[3] die Gesamtsumme der von einem Unternehmen erhaltenen Beihilfen nach Anwendung der TVL übersteigt:
- € 1.800.000;
- Fischerei- und Aquakulturunternehmen: € 270.000;
- landwirtschaftliche Betriebe: € 225.000.
Die Erhöhungen für TVL-3 und TVL-4 (die bereits in den oben genannten Beträgen berücksichtigt sind) müssen noch von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Diese Änderungen werden voraussichtlich Mitte März umgesetzt.
Höhe der Förderung
Die Höhe des Zuschusses wird anhand der folgenden Formel berechnet:
A × B × C × D
A = der Umsatz im Bezugszeitraum in Euro.
B = der Umsatzverlust in ganzen Prozent.
C = das Verhältnis zwischen den Fixkosten und dem Umsatz eines durchschnittlichen Unternehmens (dieser Faktor ist für jeden SBI-Code in einem Anhang zur Regelung aufgeführt).
D = Förderquote (siehe unten)
Förderquote
Der Förderanteil beträgt:
TVL-1: 50%
TVL-2: gemäß der folgenden Tabelle:
| Umsatzausfall | Zuschuss% | Umsatzausfall | Zuschuss% | |
| 30% | 50% | 70% | 61,43% | |
| 35% | 51,43% | 75% | 62,86% | |
| 40% | 52,86% | 80% | 64,29% | |
| 45% | 54,29% | 85% | 65,71% | |
| 50% | 55,72% | 90% | 67,19% | |
| 55% | 57,14% | 95% | 68,57% | |
| 60% | 58,57% | 100% | 70% | |
| 65% | 60% |
TVL 3: 85%[4]
TVL-4: 100% (vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission)
Mindestbetrag der Förderung
Wenn das Ergebnis der Formel kleiner ist als:
- TVL-1: 1.000 €
- TVL-2: 750 €;
- TVL-3: 750 €;
- TVL-4: noch nicht bekannt;
oder wenn das Unternehmen nach dem 29. Februar 2020 erstmals in das Handelsregister eingetragen wurde;
wird der Zuschuss auf € 1.000, bzw. € 750.
VORSICHT! Der Unternehmer muss jedoch alle für die TVL geltenden Bedingungen erfüllen (darunter einen Umsatzrückgang von 30% oder mehr).
Einmalige Lagerung von Speisen und Getränken
In TVL-2 ist ein einmaliger Zuschlag für Unternehmen mit einem Gastronomiebereich vorgesehen. Dieser Zuschlag deckt die Kosten für die verderblichen Vorräte, auf denen diese Unternehmen sitzen geblieben sind, sowie die Kosten, die entstanden sind, um im Winter unter Einhaltung der Verhaltensregeln Umsatz erzielen zu können.
Dieser Zuschlag gilt für Unternehmen mit den SBI-Codes: 56.10.1, 56.10.2, 56.29 und 56.30. Der Zuschlag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird von der RVO von Amts wegen zur Förderung aus dem TVL-2-Programm hinzugerechnet. Unternehmer, die keinen Antrag auf TVL-2 stellen, erhalten den Zuschlag nicht.
Der Aufschlag wird wie folgt berechnet:
A * B * 5,6% * D
A = der Umsatz im Bezugszeitraum in Euro.
B = der Umsatzverlust in ganzen Prozent.
D = Förderquote.
Der Aufschlag beträgt maximal:
- Wenn das Unternehmen am oder nach dem 29. Februar 2020 gegründet wurde: € 101;
- für sonstige Unternehmer: € 20.160 (Dieser Höchstbetrag gilt zusätzlich zum Höchstbetrag von TVL-2 in Höhe von 90.000 €).
Lagerbestand, Einzelhandel (geschlossene Filialen)
Unternehmer im Einzelhandel, der aufgrund des Lockdowns geschlossen wurde, erhalten einen einheitlichen Zuschlag für die Verluste im Zusammenhang mit ihren Lagerbeständen.
Diese Beihilfe wird Unternehmern mit dem SBI-Code 47 (Einzelhandel) gewährt, allerdings natürlich nur den Unterkategorien, die aufgrund des Lockdowns geschlossen wurden.
Der Zuschlag muss nicht gesondert beantragt werden, sondern wird von der RVO von Amts wegen zur Förderung aus TVL-2 und TVL-3 hinzugerechnet. Unternehmer, die keinen Antrag auf TVL-2 und/oder TVL-3 stellen, erhalten den Zuschlag nicht.
Dieser Aufschlag beträgt:
A * B * 5,6% * D
Der Zuschlag beträgt maximal (zusätzlich zu den hier genannten maximalen Förderbeträgen):
- TVL-2: 20.160 €;
- TVL-3: 300.000 € (die Aufstockung muss noch von der Europäischen Kommission genehmigt werden).
A = der Umsatz im Bezugszeitraum in Euro.
B = der Umsatzverlust in ganzen Prozent.
D = Förderquote.
Veranstaltungsmodul
TVL-2 wurde um ein Modul für Unternehmer erweitert, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dieses Veranstaltungsmodul war vom 18. Februar 2021 bis einschließlich 18. März 2021 verfügbar.
Das Unternehmen muss:
- in der Veranstaltungssaison 2019 50% (oder mehr) im Rahmen einer in dieser Saison stattfindenden Veranstaltung erbracht haben;
- für die Monate Juni bis einschließlich September 2020 eine TVL-Förderung erhalten haben;
- jedoch für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2020 keinen Anspruch auf TVL-Fördermittel haben;
- die vor dem 14. September 2019 erstmals im Handelsregister eingetragen wurden.
Eine Veranstaltung ist ein organisiertes, einmaliges und für die Öffentlichkeit zugängliches Ereignis, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt, die sich zu diesem Zweck während eines bestimmten Zeitraums in einer Einrichtung oder auf einem Gelände aufhält oder sich dort bewegt.
Das Veranstaltungsmodul für das erste Quartal 2021 (TVL-3) wird ab 26. April 2021 bis einschließlich 26. Mai 2021. Hierfür gelten dieselben Bedingungen wie für das an TVL-2 gekoppelte Veranstaltungsmodul (siehe oben), mit der Maßgabe, dass im Zeitraum Januar, Februar und März 2021 kein TVL-Zuschuss bezogen worden sein darf.
Der Zuschuss aus dem Veranstaltungsmodul beträgt (pro Antragszeitraum):
- 33,31 TP3T des Zuschusses, den der Unternehmer im Rahmen von TVL-1 erhalten hat (Juni, Juli, August und September 2020);
- Mindestens jedoch 750 € (für den ersten Antragszeitraum) und 1.500 € (für den zweiten Antragszeitraum).
Unternehmen mit Fixkosten von mehr als 1.500 €, aber weniger als 3.000 € haben Anspruch auf TVL-3, aber auch auf das Veranstaltungsmodul. Der Zuschuss aus TVL-3 wird vom Zuschuss aus dem Veranstaltungsmodul abgezogen.
REMEMBER: Im Gegensatz zu den Anträgen für das Gastgewerbe und den Einzelhandel erfolgt der Antrag für die Veranstaltungsmodule NICHT im Rahmen eines regulären Antrags auf TVL-Fördermittel!
Bedingungen
Der TVL-Zuschuss wird an KMU (mit bis zu 250 Beschäftigten) gewährt:
- bei denen der Umsatzverlust 30% oder mehr beträgt;
- wobei das Ergebnis A * C ist;
beträgt mindestens:
- TVL-1: 000 €;
- TVL-2: 3.000 €;
- TVL-3: 3.000 €;
- TVL-4: 3.000 €;
ACHTUNG: Die tatsächlichen Fixkosten werden also nicht berücksichtigt!
- die am 15. März 2020 im Handelsregister eingetragen waren[5];
- deren Haupt- oder Nebentätigkeit im Handelsregister unter einem bestimmten SBI-Code eingetragen ist;
Diese Bedingung gilt nicht für TVL-2, TVL-3 und TVL-4, da diese Förderzeiträume für (nahezu) ALLE Branchen offen sind.[6];
- von denen mindestens eine Niederlassung eine andere Adresse als die Privatadresse des Inhabers hat oder räumlich von dessen Privatwohnung getrennt ist (für Gastronomiebetriebe gilt dies nicht; hier muss der Unternehmer jedoch mindestens eine Gaststätte mieten, pachten oder besitzen).
TVL-3 und TVL-4 werden auch für Unternehmen geöffnet, die nicht zum KMU-Sektor gehören. Dabei handelt es sich um Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten.
Umsatzausfall
Der Umsatzverlust wird anhand der folgenden Formel ermittelt:
(Umsatz im Referenzzeitraum – Umsatz im Förderzeitraum)/Umsatz im Referenzzeitraum
Im Rahmen von TVL-1 wird der Umsatzverlust in ganzen Prozenten angegeben. Im Rahmen von TVL-2/3/4 werden nicht gerundete Prozentzahlen verwendet.
Umsatz im Referenzzeitraum:
- TVL-1: (Umsatz 2e Kalenderquartal 2019 /3) + Umsatz 3e Kalenderquartal 2019;
- TVL-2: Umsatz 4e Kalenderquartal 2019;
- TVL-3: Umsatz 1e Kalenderquartal 2019;
- TVL-4: Umsatz 2e Kalenderquartal 2019.
Umsatz im Förderzeitraum:
- TVL-1: (Umsatz 2e Kalenderquartal 2020/3) + Umsatz 3e Kalenderquartal 2020;
- TVL-2: Umsatz 4e Kalenderquartal 2020;
- TVL-3: Umsatz 1e Kalenderquartal 2021;
- TVL-4: Umsatz 2e Kalenderquartal 2021.
Zuschüsse, Beihilfen oder sonstige staatliche Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise werden im Rahmen des TVL nicht als Umsatz angerechnet (beispielsweise der NOW-Zuschuss).
Sie werden jedoch bei der Feststellung berücksichtigt, ob die Gesamtsumme der Zuschüsse die Höchstbeträge für die zu gewährende staatliche Beihilfe überschreitet (die oben genannten Höchstbeträge von 1.800.000 €, 270.000 € und 225.000 €).
Nachweis des Umsatzverlusts
Wenn das antragstellende Unternehmen Mehrwertsteuer auf seinen gesamten Umsatz abführt und diese monatlich oder vierteljährlich in der Steuererklärung angibt, erfolgt der Nachweis anhand von Kopien der Mehrwertsteuererklärungen.
Andere Unternehmen erbringen den Nachweis anhand von Angaben aus ihrer Buchhaltung.
Betreibt der Antragsteller ein Dorfhaus, ein Gemeindezentrum oder ein Stadtteilzentrum mit Gastronomiebetrieb, so wird im Rahmen von TVL-1 nur der Umsatzverlust berücksichtigt, der sich auf den Gastronomiebetrieb und die Vermietung von Räumlichkeiten bezieht.
Produktionsunternehmen mit einem Einzelhandelsgeschäft dürfen im Rahmen von TVL-1 nur den Umsatzverlust im Einzelhandelsgeschäft berücksichtigen.
Unternehmer, die im Rahmen von TVL-1 einen Zuschuss für eine Nebentätigkeit beantragen, berücksichtigen dabei ausschließlich den Umsatz aus dieser Nebentätigkeit.
Die Regelung sieht vor, dass die Steuerbehörde der RVO Informationen zur Verfügung stellt, anhand derer die von den Unternehmern übermittelten Angaben überprüft werden (beispielsweise in Form von Umsatzsteuererklärungen).
Fixe Kosten
Der Zuschuss ist zur Deckung der Fixkosten des Unternehmens bestimmt. Die Höhe der Fixkosten wird pro SBI-Code auf der Grundlage eines “Durchschnittsunternehmens” festgelegt. Dies erfolgte in TVL-1 auf der Ebene des zweistelligen SBI-Codes (eine weitere Differenzierung ist nicht möglich). In TVL-2/3/4 wurde der (pauschale) Umsatzrückgang pro Hauptgruppe festgelegt.
Die Höhe der Förderung steht somit in keinem Zusammenhang mit der Höhe der Fixkosten, die das Unternehmen im Förderzeitraum tatsächlich zahlt. Unternehmer müssen daher den tatsächlichen Betrag ihrer Fixkosten nicht nachweisen. Und es steht ihnen frei, ihre Fixkosten so weit wie möglich zu senken, ohne dass dies zu einer Verringerung des Förderbetrags aus dem TVL führt.
Der Faktor 0,5, der in TVL-1 Bestandteil der Formel zur Berechnung des Zuschusses ist, bedeutet, dass die Regelung dazu dient, höchstens die Hälfte der Fixkosten des Unternehmens zu decken.
Bei TVL-3 und TVL-4 wird der Faktor D auf 85% angehoben. Bei TVL-2 gilt die oben dargestellte Staffelung.
Verpflichtungen
Dem Empfänger der Förderung obliegen folgende Verpflichtungen:
- die Führung einer Buchhaltung, aus der jederzeit auf einfache und klare Weise ersichtlich ist, dass die Förderbedingungen erfüllt sind;
- Diese Buchführung wird bis 10 Jahre nach dem Datum des Bescheids über die Festsetzung des Zuschusses aufbewahrt (was deutlich länger ist als die reguläre Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren);
- über einen Zeitraum von fünf Jahren an einer Bewertung der Wirksamkeit und der Auswirkungen der gewährten Förderung mitzuwirken;
- Ist das Unternehmen auch in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig, gibt es die Beihilfe nicht an die Primärerzeuger weiter.
Der Zweck dieses Vermerks besteht darin, ein Schema zu skizzieren. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde daher eine Vereinfachung vorgenommen. Die VWG haftet daher nicht für die Folgen von Maßnahmen, die aufgrund dieses Vermerks ergriffen oder nicht ergriffen werden.
[1] Diese Frist lief ursprünglich am 30. April 2021 ab, wurde jedoch um gut zwei Wochen verlängert.
[2] Diese Frist endete am 1. April 2021, wurde jedoch um zwei Monate verlängert.
[3] Bei TVL-1 und TVL-2 wird der Zuschuss vollständig abgelehnt, wenn die Höchstbeträge überschritten werden. Bei TVL-3 wird der Zuschuss nur in Höhe des überschrittenen Betrags abgelehnt.
[4] Die Vorauszahlungen wurden bislang auf der Grundlage des alten Förderprozentsatzes ausgezahlt. Die Aufstockung auf 85% wird voraussichtlich Ende April nachgezahlt.
[5] Für Unternehmer, die ihr Unternehmen im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis einschließlich 30. Juni 2020 gegründet haben, wurde eine gesonderte Regelung angekündigt. Diese Regelung orientiert sich so weit wie möglich an der TVL, wird jedoch als eigenständige Regelung ausgestaltet.
[6] REMEMBER: Die folgenden Branchen können keinen Anspruch auf TVL-2/-3/-4 geltend machen: Finanzinstitute (SBI 64, 65 und 66), Behörden und extraterritoriale Organisationen, die Sektoren 97 und 98 (die mit privaten Haushalten verbunden sind), Holdinggesellschaften und Konzern-Dienstleistungen (SBI 70.1) sowie öffentlich finanzierte Schulen (SBI 85).
Unternehmen mit den SBI-Codes 64.2, 64.30.3 und 70.1 kommen dennoch für die TVL in Betracht, wenn sie zudem eine Tätigkeit ausüben, die in einem (noch zu veröffentlichenden) Anhang zur Regelung aufgeführt ist.
