
Im am 20. Mai 2020 von der Regierung vorgestellten Notfallpaket 2.0 wird auch die Notdienststelle bis zum 1. Oktober 2020 fortgeführt (ursprünglich war eine Verlängerung bis zum 1. September 2020 vorgesehen, doch im Anschluss an die Debatten im Parlament wurde diese um einen Monat verlängert). Diese Regelung ist nun unter dem Namen „Beihilfe für Unternehmer in betroffenen Branchen“ (TOGS) bekannt. Sie wird in die „Beihilfe für Fixkosten von KMU“ (TVL) umbenannt.
TOGS
Im Rahmen des TOGS können Unternehmer eine einmalige Zuwendung in Höhe von 4.000 € erhalten. Voraussetzungen dafür sind, dass das Unternehmen:
- arbeitet unter einer für die Regelung bestimmten SBI-Code (Der Antrag kann sich auch auf den SBI-Code einer Nebentätigkeit des Unternehmens stützen);
- im Zeitraum vom 16. März bis einschließlich 15. Juni 2020 mindestens 4.000 € Umsatzausfall aufgrund der Corona-Krise zu erwarten;
- mindestens 4.000 € an festen Kosten hat, auch nach Inanspruchnahme anderer Unterstützungsmaßnahmen, die von der Regierung im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Krise bereitgestellt wurden;
- in den letzten Jahren keine staatlichen Beihilfen in Höhe von 200.000 € oder mehr erhalten hat (De-minimis);
- nicht an der Privatadresse des Unternehmers ansässig ist (dies gilt nicht für Gastronomiebetriebe und einige andere Sonderfälle).
Die einmalige Zuwendung aus dem TOGS-Programm ist von der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer befreit, wird jedoch im Rahmen der Überbrückungsmaßnahme zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (NOW) als Umsatz angerechnet.
Die Antrag Anträge für TOGS können im Zeitraum vom 27. März bis einschließlich 26. Juni 2020 bei der staatlichen Behörde für unternehmerisches Niederlande (RFO).
TVL
Die Beihilfe zur Deckung der Fixkosten für KMU ist ein Zuschuss von maximal 50.000 € (ursprünglich war ein maximaler TVL-Betrag von 20.000 € angekündigt worden, dieser wurde jedoch im Anschluss an die Debatten im Parlament erhöht) an Unternehmen in denselben Branchen (SBI-Codes), für die auch die TOGS gilt. Dieser Zuschuss ist zur Deckung der Fixkosten dieser Unternehmen bestimmt.
Voraussetzung ist – neben den meisten im Rahmen des TOGS geltenden Bedingungen –, dass das Unternehmen in den drei Monaten, für die die TVL gilt (1. Juni bis einschließlich 30. September 2020), einen Umsatzverlust von 30% oder mehr verzeichnet hat. Die Höhe der Auszahlung (maximal 50.000 €) hängt dann ab von:
- Größe des Unternehmens (Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten kommen für die TVL nicht in Betracht);
- Höhe der Fixkosten;
- Höhe des Umsatzausfalls.
Der Zuschuss aus dem TVL-Programm ist ebenfalls eine Zuwendung, die von der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer befreit ist, jedoch für die NOW als Umsatz angerechnet wird.
Darüber hinaus wird die Regierung gemeinsam mit den betroffenen Branchen und den Kommunen prüfen, welche Möglichkeiten es gibt, den Unternehmen in den Branchen, die wieder öffnen dürfen, eine rentablere Betriebsführung zu ermöglichen. Dabei werden eine Verlängerung der Saison und längere Öffnungszeiten in Betracht gezogen.
Die TVL wurde in einem Schreiben an das Parlament: Notfallpaket für Arbeitsplätze und Wirtschaft 2.0 vom 20. Mai 2020. Die Anpassungen, die sich aus den Parlamentsdebatten ergeben haben, sind in einem Brief der Kammer vom 28. Mai 2020. Die rechtliche Festlegung erfolgt in Kürze.
Die endgültigen Regelungen finden Sie in unserem Informationsblatt: Notfall-Helpdesk 2.0.
