Wird noch im Jahr 2020 eine Dividende ausgeschüttet?

Eine Dividendenausschüttung noch im Jahr 2020 kann attraktiv sein. Der Steuersatz für Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung (Box 2) beträgt im Jahr 2020 noch 26,25%. Im Jahr 2021 wird das 26,9%. Es gibt jedoch einige Dinge, auf die du unbedingt achten solltest!

Tarifvorteil

Die genannten Steuersätze gelten, wenn die Dividende an Inhaber einer wesentlichen Beteiligung ausgeschüttet wird. Dividenden, die an andere BVs ausgeschüttet werden, sind häufig aufgrund der Beteiligungsfreistellung steuerfrei.

Der Steuervorteil von 0,651 TP3T-Punkten ist natürlich auch nicht gerade riesig. Auf eine Dividende von 100.000 € zahlen Sie im Jahr 2020 26.250 € Einkommensteuer. Im Jahr 2021 sind es 26.900 € – “nur” 650 € mehr.

Dividendensteuer

Wir sprechen hier vom Einkommensteuersatz in Box 2. Nicht vom Steuersatz für Dividenden. Dieser bleibt unverändert: 15%.

Die Dividendensteuer muss von der GmbH auf die Dividende einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Die Dividendensteuer wird mit der Einkommensteuer verrechnet.

Auf Dividenden in Höhe von 100.000 € behält die BV 15.000 € an Dividendensteuer ein. Unter dem Strich ist dann im Jahr 2020 noch folgende Einkommensteuer zu zahlen: 26.250 € - 15.000 € = 11.250 €.

Achtung!

Eine Dividende darf nur ausgeschüttet werden, wenn die Vermögens- und die Ausschüttungsprüfung erfüllt sind. Die Vermögensprüfung bedeutet, dass ausreichende frei ausschüttbare Rücklagen vorhanden sein müssen. Die Ausschüttungsprüfung ist erfüllt, wenn die GmbH nach der Dividendenausschüttung weiterhin all ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.

Angesichts der Ungewissheit hinsichtlich der finanziellen Folgen der Corona-Krise bedarf die Bedürftigkeitsprüfung möglicherweise besonderer Aufmerksamkeit. Das hängt natürlich stark von den konkreten Fakten und Umständen ab. Schließlich gibt es auch Branchen, die in der Krise geradezu florieren.

Verbot der Dividendenausschüttung

Hat die BV die von der Regierung eingeführten Unterstützungsmaßnahmen (beispielsweise die NOW-Regelungen) in Anspruch genommen? Dann darf die BV möglicherweise überhaupt keine Dividende ausschütten. Geschieht dies dennoch, müssen alle erhaltenen Beihilfen zurückgezahlt werden.

Exzessive Kreditaufnahme

Den Anteilseignern mit bedeutender Beteiligung droht zudem weiterhin der Gesetzentwurf bezüglich übermäßiger Kreditaufnahme bei der eigenen Gesellschaft. Wir erläutern diesen Gesetzentwurf in einem Factsheet. Dieser Gesetzentwurf wird derzeit noch im Unterhaus behandelt.

 

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