Arbeitgeber, die im Rahmen von NOW-1 einen Zuschuss beantragt haben, mussten beim UWV bis spätestens 31. Oktober 2021 beantragen, diesen Zuschuss endgültig festzusetzen. Für Arbeitgeber, die dies versäumt haben, gibt es nun doch noch eine (aller?)letzte Chance.
Letzte Erinnerung
Arbeitgeber, die beim UWV noch keinen Antrag auf Festsetzung des NOW-1-Zuschusses gestellt haben, erhalten in Kürze eine formelle letzte Mahnung. Dabei erhalten sie noch eine letzte Gelegenheit, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Der Antrag muss dann spätestens am 9. Januar 2022 eingereicht wurden (falls die Erklärung des Wirtschaftsprüfers oder eines Dritten fehlt, kann diese Unterlassung innerhalb von 14 Wochen behoben werden).
Als Grund für die erneute Verschiebung der Frist nennt Staatssekretär Wiersma in seinem Brief der Kammer vom 1. November 2021, dass Umstände denkbar sind, aufgrund derer Arbeitgeber die Frist nicht eingehalten haben.
Keine Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder eines Dritten
Von den insgesamt 139.538 Arbeitgebern, die NOW-1 beantragt hatten, hatten bis zum 31. Oktober 2021 117.887 einen Antrag auf endgültige Festsetzung des Zuschusses gestellt.
12.213 Arbeitgeber haben angegeben, dass sie noch keinen Antrag auf vollständige Feststellung stellen können, da die erforderliche Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines Dritten fehlt. Diese Arbeitgeber erhalten 14 Wochen Zeit, um diesen Mangel zu beheben. Die Frist für diese Gruppe endet daher am 6. Februar 2022.
9.438 Arbeitgeber haben keinen Feststellungsantrag gestellt. Diese Gruppe erhält vom UWV eine Mahnung. Ein Teil dieser Gruppe hat keinen Feststellungsantrag gestellt, da sie wusste, dass ohnehin kein Anspruch auf die Förderung besteht.
Zahlungsmodalitäten
Die Festsetzung des endgültigen NOW-1-Zuschusses kann zu einem zu zahlenden Betrag führen. Das UWV zeigt sich bei der Vereinbarung einer Zahlungsregelung kulant. Arbeitgeber, die eine Zahlungsregelung benötigen, können diese beim UWV telefonisch oder online beantragen. Das UWV räumt Arbeitgebern dann eine Frist von bis zu 5 Jahren ein, um den zurückzuzahlenden Zuschuss zu begleichen. Dabei kann eine Zahlungsaussetzung von maximal einem Jahr vereinbart werden. Das UWV berechnet keine Zinsen.
