Noch Jubel im Jahr 2022 oder 2023

Der “Jubelton” wird zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Was musst du tun, um ihn noch nutzen zu können?

Jubelton

“Jubelton” ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den einmalig erhöhten Freibetrag bei der Schenkungssteuer für Schenkungen, die für die eigene Wohnung des Beschenkten verwendet werden. Dieser Freibetrag betrug im ersten Jahr genau 100.000 €; daher der umgangssprachliche Name „Jubelton“. Inzwischen wurde der Freibetrag infolge der Indexierung geringfügig angehoben. Für Schenkungen im Jahr 2022 beträgt der Freibetrag 106.671 €.

Neben der Voraussetzung, dass der Betrag der Schenkung tatsächlich für die steuerlich als Eigenheim geltende Wohnung verwendet wird, gilt die Bedingung, dass der Beschenkte zum Zeitpunkt der Schenkung mindestens 18 Jahre alt, aber noch nicht 40 Jahre alt sein darf. Die Steuerbefreiung ist nicht auf Schenkungen von Eltern an Kinder beschränkt. Auch wenn die Schenkung von Großeltern, Onkeln oder Tanten oder sogar von einem beliebigen Dritten stammt, kann die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

Abgeschafft

Der Jubiläumsfreibetrag wird zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Ursprünglich war die Abschaffung zum 1. Januar 2023 vorgesehen, doch dies erwies sich in den Computersystemen der Steuerbehörde als nicht möglich. Allerdings wird der Freibetrag im Jahr 2023 deutlich auf 28.947 € gesenkt.

Eine logische Frage, die sich nun stellt, lautet: Wie kann ich sicherstellen, dass die Freistellung noch in Anspruch genommen werden kann? Die Antwort liegt natürlich auf der Hand: im Jahr 2022 schenken. Das heißt: Den Betrag der Schenkung im Jahr 2022 tatsächlich als Schenkung an den Beschenkten auszahlen (und in der Schenkungssteuererklärung die Befreiung geltend machen). Der Beschenkte muss den erhaltenen Betrag anschließend spätestens bis zum 31. Dezember 2024 tatsächlich für seine eigene Wohnung verwendet haben. Soweit dies nicht gelingt, muss die Schenkung zurückgezahlt werden (oder wird Ende 2024 doch noch Schenkungssteuer erhoben).

Es ist auch möglich, im Jahr 2022 eine Schenkung in Höhe eines Betrags zu tätigen, der unter dem Höchstbetrag von 106.671 € liegt (ACHTUNG: Die Schenkung im Jahr 2022 muss dann jedoch höher sein als der reguläre Freibetrag, der für Kinder 5.677 € und für andere Beschenkte 2.274 € beträgt). In diesem Fall darf die Schenkung im Jahr 2023 auf diesen Höchstbetrag aufgestockt werden, sofern der Beschenkte zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Gesamtbetrag der Schenkungen in den Jahren 2022 und 2023 muss dann spätestens am 31. Dezember 2024 tatsächlich für die steuerlich anerkannte Eigenwohnung ausgegeben worden sein.

Wenn im Jahr 2022 keine Schenkung im Rahmen der Steuerbefreiung für die eigene Wohnung erfolgt, kann im Jahr 2023 – sofern der Beschenkte zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – ein Betrag von maximal 28.947 € im Rahmen der Steuerbefreiung für Jubiläumsgeschenke geschenkt werden. Dieser Betrag muss dann spätestens bis zum 31. Dezember 2025 tatsächlich für die eigene Wohnung ausgegeben worden sein.

Inhaltsübersicht