„No cure, no pay“, aber Mehrwertsteuer fällt an

Im Jahr 2017 schrieben wir in unserem Artikel Performance-Gebühr unterliegt der Mehrwertsteuer über das Baštová-Urteil. In diesem Urteil entschied der Europäische Gerichtshof, dass das durch die Teilnahme an einem Pferderennen erzielte Preisgeld nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Frage ist, wie weit die Tragweite dieses Urteils reicht.

Direkter Zusammenhang

Der Kern des Urteils besteht darin, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung (der Teilnahme am Pferderennen) und der erhaltenen Vergütung (dem Preisgeld) fehlt. Daher liegt keine mehrwertsteuerpflichtige Leistung vor.

Das Gericht Noord-Holland entschied im Jahr 2017, dass bei einer Performance-Gebühr sehr wohl ein ausreichender direkter Zusammenhang vorliegt. Die Gebühr unterliegt daher der Mehrwertsteuer.

Keine Erfolgshonorarvereinbarung

Das Gericht in ‘s-Hertogenbosch hat kürzlich in der Fall von jemandem, der Mandanten in Verfahren vertritt. Dies geschieht auf der Basis von „no cure no pay“. Das bedeutet, dass die Dienstleistungen nur dann bezahlt werden, wenn der Fall (teilweise) gewonnen wird und die Gegenpartei zur Erstattung der Prozesskosten verurteilt wird.

Der Betroffene ist der Ansicht, dass zwischen seiner Leistung und der erhaltenen (Prozesskosten-)Vergütung kein ausreichender Zusammenhang bestehe, um eine Mehrwertsteuerpflicht zu begründen. Das Berufungsgericht schließt sich jedoch der Schlussfolgerung des erstinstanzlichen Gerichts an: Es ist sehr wohl Mehrwertsteuer zu entrichten.

Die Tatsache, dass ungewiss ist, ob eine Vergütung gezahlt wird, da ungewiss ist, ob das Verfahren gewonnen wird und ob die Gegenpartei zur Erstattung der Prozesskosten verurteilt wird, steht einem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und der Vergütung nicht entgegen. Die Vergütung wurde vom Mandanten als Gegenleistung für die für diesen Mandanten erbrachte Leistung vereinbart.

Das Gleiche gilt auch für den Umstand, dass die Erstattung der Prozesskosten häufig direkt an den Beteiligten ausgezahlt wird. Aus dem Gesetz geht nämlich hervor, dass nicht der Beteiligte, sondern sein Mandant Anspruch auf die Erstattung der Prozesskosten hat.

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