Kein KOR für Vermieter von Ferienhäusern

KOR-Ferienhaus VWGNijhof

Die Regelung für kleine Unternehmen (KOR) sorgt dafür, dass ein mehrwertsteuerpflichtiger Kleinunternehmer keine oder nur eine geringe Mehrwertsteuer zahlen muss. Die KOR kann nur von natürlichen Personen angewandt werden (d.h. nicht z.B. von BVs, Stiftungen, Vereinen). Das derzeit bekannteste Beispiel für einen solchen mehrwertsteuerlichen Kleinunternehmer ist wahrscheinlich die Privatperson, die auf dem Dach ihres Hauses einige Sonnenkollektoren betreibt, die Mehrwertsteuer auf den Kauf der Kollektoren abzieht und dann die KOR anwendet.

KOR

Der KOR entspricht dem MwSt.-Saldo. Dies ist die Differenz zwischen der zu zahlenden Mehrwertsteuer und der abzugsfähigen Mehrwertsteuer (der Vorsteuer). Beträgt dieser Saldo in einem Kalenderjahr weniger als 1.345 €, schuldet der umsatzsteuerliche Unternehmer keine Umsatzsteuer. Liegt der MwSt.-Saldo zwischen 1.345 € und 1.883 €, wird ein Teil der MwSt. geschuldet. Ist der MwSt.-Saldo negativ (der Unternehmer hat Anspruch auf eine MwSt.-Erstattung), kommt die KOR nicht zur Anwendung.

Der umsatzsteuerliche Kleinunternehmer verarbeitet den KOR in den regelmäßig abzugebenden Umsatzsteuererklärungen. Unternehmer, deren MwSt.-Saldo strukturell unter dem KOR bleibt, können die Steuerbehörden ersuchen Befreiung von administrativen Verpflichtungen.

Kein Vermietungsgeschäft, sondern ein Geschäft mit Ferienausgaben

Die KOR darf nicht auf die Vermietung von Immobilien angewendet werden. Daher wird der Betrieb eines Ferienhauses aus umsatzsteuerlichen Gründen oft so gestaltet, dass keine Vermietung, sondern unter einer Gesellschaft für Urlaubsreisen. Auf diese Weise kann die beim Bau oder Kauf des Ferienhauses gezahlte Mehrwertsteuer abgezogen werden.

Da die Einkünfte aus dem Ferienaufenthalt mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz (6%) besteuert werden, ergibt sich ein erheblicher Mehrwertsteuervorteil. Dieser Vorteil wird noch größer, wenn der Mehrwertsteuersaldo in den Jahren nach dem Erwerb des Ferienhauses durch Anwendung der KOR nicht gezahlt werden muss.

Ausländischer Unternehmer

Die KOR kann auch nicht von einem Unternehmer angewendet werden, der nicht in den Niederlanden ansässig oder niedergelassen ist. Folglich kann ein gebietsfremder Eigentümer eines in den Niederlanden gelegenen Ferienhauses die KOR nicht anwenden, es sei denn, der Betrieb des Ferienhauses wird als ein Betriebsstätte (vi) des ausländischen Betreibers. Die Frage, ob der Betrieb eines Ferienhauses als vi zu qualifizieren ist, wurde in einem Fall behandelt, in dem Bezirksgericht Zeeland West Brabant verurteilt.

In diesem Fall geht es darum, dass das Ferienhaus, dessen Eigentümer in Deutschland ansässig sind, über eine in den Niederlanden ansässige Vermietungsagentur betrieben wird, die zu diesem Zweck eigene Mittel und eigenes Personal einsetzt. Eine vi in den Niederlanden liegt vor, wenn die Eigentümer des Ferienhauses ihre Tätigkeit tatsächlich von den Niederlanden aus ausüben. Da die Eigentümer keinen Einfluss auf die Art und Weise haben, wie das Vermietungsbüro sein Personal und seine Mittel einsetzt, entschied das Gericht, dass keine vi vorliegt. Denn das Vermietungsbüro übt seine Tätigkeit auch für andere Eigentümer von Ferienhäusern im Park aus und entscheidet selbst, welche Ferienhäuser an Mietinteressenten vermietet werden. Folglich kann die KOR nicht angewandt werden.

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