Wichtigste Änderungen im Steuerrecht 2016

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Nachdem der Gesetzentwurf zum Steuerplan 2016 nun vom Senat verabschiedet wurde (am 22. Dezember 2015) und die Inflationsanpassung der verschiedenen Steuersätze und Freibeträge bekannt ist, liegen nun auch alle für 2016 im Rahmen der Besteuerung geltenden Zahlen vor. Eine Übersicht über diese Zahlen ist verfügbar unter www.rijksoverheid.nl. Natürlich handelt es sich hierbei noch nicht um eine vollständige Übersicht über alle für die Besteuerung relevanten Zahlen, sondern sie enthält lediglich die wichtigsten Änderungen. In diesem Jahr trägt diese Übersicht daher den Titel “Wichtigste Änderungen im Steuerrecht 2016” erhalten. In den vergangenen Jahren hieß die Übersicht noch “Pressemitteilung zum Jahresende“. Wir möchten Sie gerne auf zwei wichtige Änderungen hinweisen.

Steuerfreies Vermögen in Box III

In Box III werden Einkünfte aus Spar- und Anlagevermögen besteuert. Dabei wird eine pauschale Rendite von 4% auf den Wert der zu Box III gehörenden Vermögensbestandteile zum 1. Januar eines Steuerjahres berechnet. Vor der Berechnung der pauschalen Rendite wird der Wert der Vermögensbestandteile um das steuerfreie Vermögen gekürzt.

Der steuerfreie Freibetrag beträgt im Jahr 2016 pro Steuerpartner € 24.437 (2015: 21.330 €). Es ist vorgesehen, den steuerfreien Freibetrag für 2017 weiter auf 25.000 € anzuheben. Der Seniorenbonus auf das steuerfreie Vermögen entfällt zum 1. Januar 2016 (dieser Bonus belief sich 2015 pro Steuerpartner noch auf maximal 28.236 €).

Insbesondere für ältere Menschen ist die Anhebung des steuerfreien Vermögens ein Trostpflaster für die durch die Abschaffung des Seniorenzuschlags entstandene Lücke. Dadurch fällt nicht nur mehr Einkommensteuer auf das Vermögen in Box III an. Es kann auch dazu führen, dass der Anspruch auf Pflege- und Mietzuschuss erlischt. Maßnahmen, um dies zu verhindern, müssen vor dem 1. Januar 2016 sind bereits erfolgt. Der Stichtag für Box III ist nämlich der 1. Januar. Für den Anspruch auf Pflege- und Mietzuschuss für das gesamte Jahr 2016 ist daher das Vermögen zum 1. Januar 2016 ausschlaggebend. Siehe auch unseren Artikel Zuschläge für Vermögenstests.

Befreiungen von der Schenkungssteuer

Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer für Schenkungen an Kinder beträgt für das Jahr 2016 pro Kind € 5.304 (2015: 5.277 €). Dieser Freibetrag wird einmalig erhöht auf € 25.449 (2015: 25.322 €) bei einer Schenkung an ein Kind, das mindestens 18 Jahre alt, aber jünger als 40 Jahre ist.
Wird die Schenkung für die eigene Wohnung oder das Studium des Kindes verwendet, erhöht sich diese Freistellung weiter auf € 53.016 (2015: € 52.752).

Der Freibetrag für sonstige Erwerber (z. B. Enkelkinder) beträgt im Jahr 2016 € 2.122 (2015: € 2.111).

Die angekündigte Anhebung des Freibetrags bei der Schenkungssteuer für eine Schenkung zugunsten der eigenen Wohnung auf € 100.000 tritt erst am 1. Januar 2017 in Kraft.

Die Sätze der Erb- und Schenkungssteuer ändern sich nicht. Wenn der Partner oder die Kinder den Nachlass erhalten, beträgt der Steuersatz bis zu einem Nachlasswert (nach Abzug der Freibeträge) von € 121.903 (2015: 121.296 €): 10% und darüber 20%. Enkelkinder zahlen anstelle von 10%: 18% und anstelle von 20%: 36%. Für sonstige Erwerber betragen die Sätze 30% und 40%.

Eine Übersicht über alle Befreiungen von der Schenkungssteuer finden Sie in unserem Factsheet zu diesem Thema.

 

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