
Ab dem 1. Januar 2017 haben Arbeitgeber Anspruch auf den Niedriglohnzuschlag (LIV). Die anderen Lohnkostenvorteile treten nächstes Jahr in Kraft.
Leistung für Geringverdiener
Der Niedriglohnbonus soll Arbeitgeber dazu anregen, mehr Arbeitnehmer aus dem unteren Segment des Arbeitsmarktes einzustellen. Wie hoch der Bonus genau ist, hängt von der Anzahl der bezahlten Arbeitsstunden und dem durchschnittlichen Stundenlohn des jeweiligen Arbeitnehmers ab.
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf die LIV, wenn der Arbeitnehmer:
- einen durchschnittlichen Stundenlohn von höchstens 125% des Mindestlohns hat;
- mindestens 1.248 bezahlte Arbeitsstunden pro Jahr hat;
- noch nicht das AOW-Rentenalter erreicht hat.
Beträge
Um welche Beträge es konkret geht, entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle (die angegebenen Beträge für die durchschnittlichen Stundenlöhne sind vorläufig).
Durchschnittlicher Stundenlohn über das Jahr 2017 | LIV pro Arbeitnehmer pro bezahlter Stunde | Maximale LIV pro Mitarbeiter pro Jahr |
9,54 € bis maximal 10,49 € | € 1,01 | € 2.000 |
10,50 € bis maximal 11,92 € | € 0,51 | € 1.000 |
Der in der Tabelle angegebene maximale LIV-Betrag pro Arbeitnehmer und Jahr basiert auf einer 40-Stunden-Woche.
Automatisch, aber ACHTUNG!
Der Arbeitgeber erhält den Niedriglohnvorteil automatisch. Das heißt: Es muss kein Antrag gestellt werden. Das UWV prüft anhand der beim Finanzamt eingereichten Lohnmeldungen, für welche Arbeitnehmer ein Arbeitgeber Anspruch auf den Niedriglohnvorteil hat.
Wichtig ist, dass die Anzahl bezahlte Stunden in der Lohnbuchhaltung korrekt eingetragen wird. Was genau unter bezahlte Stunden Was darunter zu verstehen ist (und was nicht), erklären wir in unserem Artikel Erläuterung zu den vergüteten Stunden.
Der Arbeitgeber tut natürlich gut daran, sorgfältig zu überwachen, dass der Arbeitnehmer die erforderliche Mindestanzahl von 1.248 bezahlten Stunden erreicht. Diese Stunden müssen im Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber vergütet worden sein. Die Höchstgrenze wird für Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres in den Dienst treten oder aus dem Dienst ausscheiden, nicht neu berechnet.
Auszahlung im Jahr 2018
Die Auszahlung des Vorteils erfolgt erst im Jahr 2018. Erst nachdem alle Lohnmeldungen für 2017 eingereicht wurden, können die Gesamtzahl der vergüteten Stunden und der durchschnittliche Stundenlohn ermittelt werden. Das UWV übermittelt dem Arbeitgeber vor dem 1. Mai 2018 eine vorläufige Berechnung des Niedrigeinkommensvorteils. Bis zum 1. Mai 2018 können dazu Korrekturvorschläge eingereicht werden. Vor dem 1. August 2018 wird der endgültige Niedrigeinkommensvorteil festgesetzt. Dieser Betrag wird anschließend innerhalb von 6 Wochen vom Finanzamt ausgezahlt.
