Schenkungen sind auch von den Gewinnen abzugsfähig, auf die Körperschaftssteuer (Vpb) zu zahlen ist. Die Körperschaftssteuer wird von einer N.V., einer B.V. und einer Genossenschaft sowie von einer Stiftung und einem Verein (soweit letztere ein Unternehmen betreiben) geschuldet.
Es muss sich um Geschenke handeln (Gefallen aus Großzügigkeit):
- die durch schriftliche Aufzeichnungen belegt sind;
- und werden mit einem ANBI (Public Benefit Organisation) oder an eine Förderstiftung SBBI (Institution für Sozialfürsorge).
In einem Steuerjahr ist ein maximaler Abzug möglich:
- 50% des Gewinns (bei einem Verlust kann der Schenkungsabzug nicht geltend gemacht werden);
- aber nie mehr als € 100.000.
Im Falle einer GmbH oder N.V. mit einem Gesellschafter kann eine Schenkung der GmbH oder N.V. (teilweise) durch die persönlichen Bedürfnisse des Gesellschafters begründet sein. Ausgaben, die der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Gesellschafters dienen, können grundsätzlich nicht zu Lasten der GmbH oder der N.V. verbucht werden. Diese Ausgaben führen zu einer Gewinnausschüttung (Dividende), auf die eine erhebliche Zinssteuer fällig wird, gefolgt von den Ausgaben aus dem Privatvermögen des Aktionärs.
In einer Entscheidung vom 28. September 2015 gab der Staatssekretär der Finanzen an, dass er den Schenkungsabzug in der Vpb so auslegt, dass eine Schenkung durch eine B.V. oder N.V., die die Bedingungen für den Schenkungsabzug erfüllt, nicht als Ausschüttung gilt. Er fügte hinzu, dass er dies in dem erforderlichen Umfang billigt.

