Regelmäßige Spende

Der Staatssekretär für Finanzen hat den Erlass über Spenden und gemeinnützige Organisationen (ANBI) ergänzt. Dies ist eine gute Gelegenheit, die vielleicht etwas (zu) unbekannte Möglichkeit regelmäßiger Spenden erneut zu erläutern.

Schenkungen an ein ANBI können erfolgen als persönliche Abzüge werden von dem Einkommen abgezogen, auf das die Einkommensteuer erhoben wird. Ein ANBI ist eine Einrichtung, die als solche in dem von den Steuerbehörden zu diesem Zweck geführten Register aufgeführt ist. Die Website ANBI-Register finden Sie hier.
Damit der Abzug wirksam wird, muss der Gesamtbetrag der Spenden an ANBIs in einem Kalenderjahr einen Schwellenwert überschreiten. Dieser Schwellenwert beträgt 1% des gemeinsamen Gesamteinkommens des Steuerpflichtigen und seines Steuerpartners (der Schwellenwert liegt bei mindestens 60 €). Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte in den Feldern 1, 2 und 3. Übersteigt die Gesamtsumme der Spenden 10% des Gesamteinkommens, darf der Überschuss nicht abgezogen werden.

Sowohl der Schwellenwert als auch der Höchstwert gelten nicht, wenn ein regelmäßige Spende. Diese Spende ist vom ersten Euro an abzugsfähig, und wenn die Summe der regelmäßigen Spenden in einem Jahr 10% des (gemeinsamen) Gesamteinkommens übersteigt, ist auch der Überschuss abzugsfähig. Ein weiterer Vorteil der regelmäßigen Spenden ist, dass sie nicht nur abzugsfähig sind, wenn sie an eine ANBI geleistet werden, sondern auch, wenn sie an nicht körperschaftsteuerpflichtige Vereine mit mindestens 25 Mitgliedern geleistet werden. Dies macht die regelmäßige Spende zu einem interessanten Instrument für (Sport-)Vereine, da der Fiskus z. B. den Bau eines (Kunstrasen-)Platzes oder die Einrichtung von Kantinen und Umkleideräumen mitfinanzieren kann.

Eine periodische Schenkung muss mindestens 5 Jahre lang laufen. Es sei denn, der Schenker stirbt; dann muss die Schenkung enden. In einem neuen Abschnitt des vorgenannten Dekrets wurden einige Ausnahmen formuliert. Es ist erlaubt, die regelmäßige Schenkung innerhalb der 5-Jahres-Frist zu beenden, wenn der Schenker arbeitsunfähig oder arbeitslos ist. Eine vorzeitige Beendigung ist auch zulässig, wenn die beschenkte Einrichtung in Konkurs geht oder ihren ANBI-Status verliert. Denn ab dem Zeitpunkt, an dem die Einrichtung nicht mehr im ANBI-Register der Steuerverwaltung eingetragen ist, sind die Raten der regelmäßigen Schenkung nicht mehr abzugsfähig (der Erlass enthält eine Genehmigung für regelmäßige Schenkungen an ANBI, die ihren ANBI-Status aufgrund der Änderung der ANBI-Regelung zum 1.2.2010 verloren haben). Es ist unter keinen Umständen erlaubt, bereits abgelaufene Raten einer regelmäßigen Spende rückgängig zu machen (zu widerrufen). Die Beendigung einer regelmäßigen Spende darf nur die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufenen Raten betreffen.

Beim Tod des Schenkers kann der Schenker testamentarisch bestimmen, dass die am Todestag noch fälligen Raten der wiederkehrenden Schenkung in Form eines Vermächtnisses aus dem Nachlass des Schenkers in einer Summe ausgezahlt werden. Dies ist insbesondere bei einer regelmäßigen Sachschenkung (z. B. eines Kunstwerks oder Sammlerstücks an ein Museum) der Fall, aber auch bei einer regelmäßigen Geldschenkung zulässig.
Es ist nicht zulässig, im Schenkungsvertrag (oder in einer gesonderten Vereinbarung) die Kapitalabfindung auf den Tod des Schenkers festzulegen.

Seit 2014 muss eine regelmäßige Schenkung nicht mehr in einer notariellen Urkunde festgehalten werden, sondern nur noch auf einem Formular, das die Steuerbehörden zu diesem Zweck zur Verfügung stellen, vollständig ausgefüllt werden. Damit ist es interessant geworden, auch kleinere Beträge in Form einer regelmäßigen Schenkung zu machen. Dieses Formular finden Sie hier.

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