Mieteigentum von geringerem Wert Feld 3

20150414_Mietwohnung_VWGNijhof

Die Erhebung der Einkommensteuer auf Erträge aus Sparen und Kapitalanlagen erfolgt pauschal in Box 3. Die Erträge werden auf der Grundlage einer pauschalen Rendite von 4% des Marktwerts des positiven Saldos aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ermittelt. Der Oberste Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieses Pauschalsystem nicht unangemessen ist. Selbst wenn die Rendite bestimmter Vermögenswerte strukturell unter 4% liegt, liegt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs noch kein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht vor. Bei vermieteten Wohnungen wird sich ein geringes Ergebnis in der Regel im Marktwert widerspiegeln.

Seit 2010 werden vermietete Wohnungen in Box 3 mit dem WOZ-Wert erfasst. Dabei handelt es sich um den Wert einer Immobilie am 1. Januar des Vorjahres. Dies ist eine praktische Regelung, die das Recht auf ungestörten Besitz einer Sache nicht beeinträchtigt.
Der WOZ-Wert basiert auf dem vollständigen und unbelasteten Eigentum an einer Immobilie und berücksichtigt nicht den vermieteten Zustand. Daher wird der Wert einer vermieteten Immobilie auf einen Prozentsatz des WOZ-Werts festgesetzt. Dieser Prozentsatz ist die sogenannte Leerstandsquote. Eine Regelung zur Widerlegung fehlt.

Es liegt eine Kumulierung von Pauschalbeträgen vor. Es wird eine pauschale Rendite auf einen Pauschalwert ermittelt, der im Falle einer Vermietung noch einmal pauschal korrigiert wird. Die Frage ist, ob das daraus resultierende Ergebnis dem vom Gesetzgeber beabsichtigten entspricht. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ist dies nicht der Fall, wenn die Bewertung vermieteter Wohnungen mindestens 10% über dem tatsächlichen Wert liegt. Der Wert einer vermieteten Wohnung muss in einem solchen Fall unter Anwendung der Hauptregeln von Box 3 ermittelt werden. Das bedeutet, dass der tatsächliche Marktwert der vermieteten Wohnung zum WOZ-Stichtag ermittelt werden muss.

Der Oberste Gerichtshof hat ein anderslautendes Urteil des Berufungsgerichts Amsterdam aufgehoben. Das Berufungsgericht Den Haag muss dem Eigentümer der vermieteten Wohnungen nun die Möglichkeit geben, glaubhaft darzulegen, dass der Marktwert der vermieteten Wohnungen zum Stichtag unter dem pauschal festgesetzten Wert liegt.

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