Niedriger (üblicher) Lohn ausreichend begründet

Das Gericht in Den Haag hat in einem Fall in dem sich die Steuerbehörde sehr stark hinter den Vorschriften versteckt und entscheidet, dass ein Gehalt für einen Geschäftsführer in Höhe von nur 7.500 € den Bestimmungen zur üblichen Vergütung entspricht.

Die Beweislast

Zunächst macht die Steuerbehörde geltend, dass die Beweislast für ein (übliches) Gehalt, das unter dem damals (2022) geltenden Pauschalbetrag von 48.000 € liegt, beim Betroffenen liegt. Dieser Auffassung muss das Gericht natürlich folgen. Das Gericht teilt jedoch nicht die Auffassung der Steuerbehörde, dass der Betroffene in diesem Fall dieser Beweislast nicht nachgekommen ist.

Verlustbringend

Die Steuerbehörde macht daraufhin geltend, dass der bloße Umstand, dass durch die Zahlung eines marktüblichen Gehalts (48.000 €) bei der GmbH ein Verlust entsteht, kein sachlicher Grund dafür ist, das Gehalt niedriger festzusetzen.

Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass der Betroffene hinreichend dargelegt hat, dass die Auszahlung des vom Finanzamt festgesetzten Gehalts eine unmittelbare Gefahr für den Fortbestand der GmbH darstellt. Die GmbH erzielte im Jahr 2022 und in den Vorjahren – abgesehen von einer einmaligen Corona-Hilfszahlung im Jahr 2021 – sehr bescheidene (auch aufgrund des niedrigen Gehalts des Geschäftsführers positive) Betriebsergebnisse. Auch hat der Geschäftsführer und Gesellschafter keine sonstigen Mittel aus der Gesellschaft entnommen. Das Gericht hält es für plausibel, dass das von der Gesellschaft aufgebaute Vermögen erforderlich war, um die Fortführung und eine eventuelle Ausweitung des Betriebs des Unternehmens zu ermöglichen. Dass im Jahr 2022 noch keine strukturelle Verlustsituation vorliegt, ändert daran nichts.

Das Gericht führt ferner aus, dass die Auffassung der Steuerbehörde, wonach lediglich zu prüfen sei, ob in der GmbH ausreichende liquide Mittel für die Zahlung der Lohnsteuer vorhanden sind, im Widerspruch zur parlamentarischen Beratung über die Regelung zum üblichen Arbeitsentgelt steht.

In die Zukunft blicken

Das Gericht schließt sich der Auffassung der Steuerbehörde an, dass bei der Anwendung der Regelung zum üblichen Arbeitsentgelt keine Tatsachen und Umstände berücksichtigt werden müssen, die in dem Zeitraum nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Beurteilung bezieht, eintreten. Das Gericht fügt jedoch hinzu: “Das ändert jedoch nichts daran, dass der Inspektor bei der Entscheidung, ob ein Nachforderungsbescheid erlassen werden muss oder wie ein Einspruch nach dem 31. Dezember 2022 behandelt wird, die hier vorliegende Tatsache nicht außer Acht lassen darf, dass das Unternehmen ab 2022 verlustreich geblieben ist und bereits im Jahr 2025 – abgesehen vom Ausverkauf – den Betrieb eingestellt hat.”.

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