Nichts bekommen, trotzdem Steuern zahlen

Dies kann im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer eine Rolle spielen. Bei dieser Steuer wird nämlich grundsätzlich der Wert des Erbanteils zum Zeitpunkt des Todes berücksichtigt.

Uneinigkeit

Vor dem Gericht Zeeland-West-Brabant wird ein Fall in denen Uneinigkeit zwischen den Erben besteht. Das Gericht Roermond bestellt daher einen verbindlichen Gutachter. Dieser erstellt ein Gutachten, in dem er einen Anteil pro Erbe in Höhe von 133.693,20 € ermittelt. Er weist jedoch darauf hin, dass er seine Arbeit nicht abschließen konnte. Ein zweiter, vom Gericht bestellter Gutachter legt sein Mandat aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft eines Teils der Erben nieder.

Nicht aufgeteilt

Auf der Grundlage dieses Wertes setzt die Steuerbehörde den Erbschaftssteuerbescheid (damals noch „Erbschaftsrecht“) fest. Die Betroffene in dieser Sache hat jedoch lediglich einen Geldbetrag aus dem Verkauf des Wohnhauses ihres Vaters erhalten. Der Nachlass ist im Jahr 2020, 14 Jahre nach dem Tod des Vaters, immer noch nicht aufgeteilt.

Das Gericht entscheidet, dass die Tochter die im Steuerbescheid festgesetzte Erbschaftssteuer dennoch zahlen muss. Sie hat den Nachlass nicht ausgeschlagen. Die Tatsache, dass der Nachlass unter Vorbehalt angenommen wurde, ändert nichts daran, dass die Erbschaftssteuer geschuldet ist.

Das Gesetz sieht nicht vor, dass bei der Berechnung der Erbschaftsteuer davon ausgegangen werden kann, was die Tochter tatsächlich aus dem Nachlass erhalten hat. Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Wert des Erhalts zum Zeitpunkt des Todes.

Lösung

Zur Lösung des Problems verweist das Gericht die Tochter auf den zivilrechtlichen Weg. Aus den Feststellungen der beiden verbindlichen Berater geht hervor, dass dieser Weg bislang wenig gebracht hat.

In steuerlicher Hinsicht könnte möglicherweise noch ein Rückgriff auf die Härtefallklausel erfolgen. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass es nicht befugt ist, darüber zu entscheiden. Gleiches gilt für einen Antrag auf Erlass der Erbschaftsteuer.

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