Keine vollständige Zahlung aufgrund von Unklarheiten im DBA-Gesetz

Durchsetzung des DBA-Gesetzes

Die Durchsetzung des DBA-Gesetzes wurde weiter ausgesetzt bis zum 1. Juli 2018. Staatssekretär Wiebes vom Finanzministerium hat dies in einem Schreiben an die Zweite Kammer mitgeteilt. Bis dahin werden im Rahmen des DBA-Gesetzes nur Personen, bei denen offensichtlich böswillige Absichten vorliegen, von der Steuerbehörde belangt.

Zahlung aussetzen

Die Zivilkammer des Gerichts Rotterdam hat bestätigt, dass die Unklarheiten rund um das DBA-Gesetz für Auftraggeber kein Grund sind, die Rechnungen von Selbstständigen teilweise nicht zu bezahlen. Die GmbH, die den Selbstständigen beauftragt hatte, behielt 40% des Rechnungsbetrags ein. Die GmbH berief sich dabei auf die Unklarheiten rund um das DBA-Gesetz. Der einbehaltene Betrag diente dazu, das Risiko abzusichern, dass die Steuerbehörde die GmbH für die vom Honorar des Selbstständigen abzuführenden Steuern und Sozialabgaben haftbar macht.

Nach Ansicht des Gerichts bestand das Risiko von steuerlichen Nachforderungen nicht mehr. Aus zwei Schreiben des Staatssekretärs für Finanzen ging ausdrücklich hervor, dass die Umsetzung und Durchsetzung des DBA-Gesetzes ausgesetzt wurde (zunächst bis zum 1. Januar 2018 und inzwischen bis zum 1. Juli 2018). Abgesehen von der Frage, ob die GmbH die Zahlung teilweise aussetzen darf, solange noch keine Nachforderung verhängt wurde, folgt nach Ansicht des Gerichts aus den vorgenannten Schreiben, dass diese Situation nicht eintreten wird.

Untersuchung zum DBA-Gesetz

Mit der Aussetzung der Durchsetzung des DBA-Gesetzes will die Regierung Selbstständigen und Auftraggebern ausreichend Zeit geben, sich anzupassen. Im Mai hat eine behördliche Arbeitsgruppe ihren Bericht vorgelegt, der zehn Varianten für die Politik im Bereich der Arbeitsverhältnisse enthält.

Die neue Regierung wird entscheiden müssen, mit welcher Variante die Pattsituation bei der Einführung des DBA-Gesetzes überwunden werden soll. Einige Varianten sehen die Schaffung von Sicherheit oder eine ausdrückliche Entscheidung (Opting-in) vor. Diese Varianten ähneln doch wieder ein wenig dem für das DBA-Gesetz geltenden System der Erklärung zur Arbeitsbeziehung (VAR).

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