
Einer der Einkommensbegriffe in der Einkommensteuer ist der Gesamteinkommen. Die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden nicht auf das Gesamteinkommen berechnet, sondern auf den steuerpflichtiges Einkommen, Das Gesamteinkommen ist eine wichtige Berechnungsgröße für verschiedene Regelungen. Im Rahmen der Einkommensteuer wird das Gesamteinkommen beispielsweise zur Berechnung des Schwellenwerts für den Schenkungsabzug verwendet. Aber vielleicht ist seine Verwendung außerhalb der Einkommensteuer sogar noch wichtiger. So ist das Gesamteinkommen beispielsweise für die Einkommensprüfung bei der Gesundheitsfürsorge, dem Mietzuschuss und dem Kinderbetreuungsgeld wichtig.
Kürzlich hat das Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden entschieden, dass ein Verlust nicht mit dem Gesamteinkommen verrechnet werden kann. Der Betroffene verfügte in diesem Fall über ein zu versteuerndes Einkommen vor Verrechnung des Verlustes aus einem anderen Steuerjahr in Höhe von 27.770 €. Der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Verluste aus den Vorjahren belief sich auf 41.845 €. Nach der Verrechnung verblieb daher ein steuerpflichtiges Einkommen von 0 €, so dass keine Einkommensteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge fällig wurden.
Das Finanzamt setzte das Gesamteinkommen auf 27.770 € fest, also ohne Berücksichtigung der zu verrechnenden Verluste. Das Gericht hat dies in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften entschieden. Daher werden z. B. bei Leistungen trotz der auszugleichenden Verluste diese Einkünfte berücksichtigt. In einem Jahr, in dem Verluste anfallen, wird die negative Summe der Einkünfte bei den meisten Einkommensprüfungen fiktiv auf Null gesetzt.
