Ein Geschäftsführer gibt für das Jahr 2023 ein Gehalt von 29.880 € an, wobei 7.442 € an Lohnsteuer einbehalten wurden. Seine GmbH führt diese Lohnsteuer jedoch nie ab, weshalb der Steuerprüfer keine Verrechnung vornimmt. Der Geschäftsführer kann nicht nachweisen, dass die Lohnsteuer tatsächlich einbehalten wurde. Dennoch wird ihm teilweise Recht gegeben, da der Steuerprüfer nicht nachweisen kann, dass der Geschäftsführer den Betrag auf andere Weise erhalten hat. Das Gericht senkt daher das zu versteuernde Einkommen um 7.442 € auf 22.438 €.
Lohnsteuer auf Papier
Der Geschäftsführer ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Nach einer Mahnung reicht er seine Einkommensteuererklärung erst am 7. Oktober 2024 ein. Der Steuerbescheid vom 11. Januar 2025 folgt auf die Steuererklärung, doch der Steuerprüfer setzt die Quellensteuer auf null fest. Der Steuerprüfer will die Beweislast umkehren. Das Gericht lehnt dies ab. Die Steuererklärung war zwar verspätet, ging jedoch deutlich vor Erlass des Steuerbescheids ein. Der Steuerprüfer kann und muss dies berücksichtigen. Daher gelten die üblichen Beweisregeln.
Inhalt
Einbehaltung bedeutet, einen Teil des Bruttolohns administrativ auszusondern, um ihn abzuführen. Die Abführung ist keine Voraussetzung. Für diese Aussonderung verfügt der Geschäftsführer lediglich über seine eigene Erklärung. Die Buchhaltung der GmbH wurde beschlagnahmt. Nach Ansicht des Gerichts hätte er mit Kontoauszügen, Gehaltsabrechnungen oder Sicherungskopien des externen Lohnbuchhalters doch zumindest ansatzweise Beweise vorlegen können. Auch die Berufung auf den Anschein einer Einbehaltung scheitert. Diese Rechtslehre bezieht sich nach Ansicht des Gerichts vor allem auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die voneinander unabhängig sind, was hier nicht der Fall ist.
Hat mir nicht gefallen
Dann stellt sich die Frage, ob der Geschäftsführer den Betrag dennoch erhalten hat. Normalerweise erfolgt dies durch den Abzug selbst. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 muss der Steuerprüfer nachweisen, dass der Betrag dem Arbeitnehmer auf andere Weise zugutegekommen ist. Der Steuerprüfer äußert sich dazu nicht. Der Betrag der Lohnsteuer gehört daher nicht zum steuerpflichtigen Einkommen. Der Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf Verrechnung, zahlt aber auch keine Steuern auf Lohn, den er nicht erhalten hat.
Zu spät
In einem weiteren Schriftsatz macht der Steuerprüfer geltend, dass der Betrag der Lohnsteuer dem fehlenden üblichen Lohn entspricht. Aus diesem Grund müsse er nachträglich besteuert werden. Das Gericht hält die Berufung auf die interne Verrechnung für unvereinbar mit der ordnungsgemäßen Verfahrensweise. Der Standpunkt des Steuerprüfers wurde erst in der mündlichen Verhandlung deutlich.
