Verfügt ein Arbeitgeber nicht über Belege für eine gezahlte Reisekostenpauschale, kann die gezielte Steuerbefreiung nicht angewendet werden, sondern die Pauschale wird als Lohn besteuert.
Keine Spesenabrechnungen
Das hat die Gericht in Den Haag Ende letzten Jahres. In den Unterlagen des Arbeitgebers befanden sich keine Spesenabrechnungen der Arbeitnehmer. Es gab auch keine Aufstellungen darüber, wie die pro Arbeitnehmer gezahlte Reisekostenvergütung festgelegt worden war. Die beim Arbeitgeber durchgeführte Buchprüfung ergab zudem, dass der Arbeitgeber in den betreffenden Jahren zu wenig Zuschläge für Sonderarbeitszeiten gemäß dem Tarifvertrag gezahlt hatte. Das Gericht geht davon aus, dass sich die unter dem Deckmantel der Reisekostenvergütung geleisteten Zahlungen auf diesen Tarifzuschlag beziehen.
Die vom Finanzamt festgesetzten Nachforderungen hinsichtlich Lohnsteuer, einkommensabhängiger Beiträge nach dem Krankenversicherungsgesetz und Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmer werden vom Gericht bestätigt. Die festgesetzten Säumniszuschläge werden hingegen aufgehoben, da sie verhängt wurden, nachdem der Arbeitgeber bereits nicht mehr existierte.
Pauschalvergütung
Eine Pauschalvergütung für Fahrtkosten im Rahmen des Pendelverkehrs zwischen Wohnort und Arbeitsstätte kann auf der Grundlage von 214 Tagen berechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens 128 Tagen im Kalenderjahr zu einem festen Arbeitsort pendelt. Pro geschäftlich zurückgelegtem Kilometer dürfen maximal 0,19 € erstattet werden.
Für die Jahre 2020 und 2021 wurde im Rahmen der Corona-Krise genehmigt, dass diese pauschale Reisekostenvergütung auf der Grundlage des vor dem 12. März 2020 geltenden Reisemusters weitergezahlt wird. Diese Genehmigung wurde zum 1. Januar 2022 widerrufen.
Die (pauschale) Reisekostenpauschale für den Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte darf nicht für einen Tag ausgezahlt werden, an dem dem Arbeitnehmer die gezielt steuerbefreite Pauschale für Heimarbeit (2 € pro Heimarbeitstag) gezahlt wird. Siehe auch unser Informationsblatt Erstattung von Kosten für die Arbeit im Homeoffice.
