Bezirksgericht Zeeland-West Brabant entschieden, dass eine BV die Kosten für eine Unternehmensnachfolgeberatung nicht von ihrem Gewinn abziehen kann.
Persönliche Bedürfnisse
Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass Ausgaben keine Betriebsausgaben sind, wenn und soweit sie zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Gesellschafters getätigt wurden. Beratungskosten im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge sind grundsätzlich keine Betriebsausgaben, sondern dienen der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des/der Gesellschafter(s). Die Regelungen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge betreffen nämlich die Gesellschafter, die in den Genuss eines Steuervorteils kommen können.
In bestimmten Fällen können Beratungsgebühren durchaus geschäftsbezogen sein. Dies war der Fall, so die Oberstes Gericht, in Bezug auf die Kosten für die Durchführung eines Verfahrens über eine Einkommensteuervergünstigung im Zusammenhang mit einer Fusion im geschäftlichen Interesse. Dieses Verfahren diente auch dem Geschäftsinteresse der beteiligten Unternehmen.
Die Beweislast
Die Beweislast für die Glaubhaftmachung, dass es sich bei den Ausgaben um Betriebsausgaben handelt, liegt bei dem Unternehmen, das sie absetzen möchte.
Diese Beweislast ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Aktionäre aus privaten Gründen nur etwa 25% der Stammaktien auf die Kinder übertragen wollten. Die Kontrolle, in Form von Vorzugsaktien, blieb bei den Eltern. Das Gericht vertrat auch die Auffassung, dass von den vier Kindern nur eines bei dem Unternehmen beschäftigt war.
In Anbetracht der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens sah das Gericht nicht ein, warum der Fortbestand des Unternehmens gefährdet gewesen wäre, wenn die Freibeträge für die Unternehmensnachfolge nicht angewandt worden wären. In diesem Zusammenhang hatte das Unternehmen argumentiert, dass die von den Kindern geschuldete Steuer durch die Ausschüttung von Dividenden aus seinem Vermögen entnommen werden sollte.
Das Bezirksgericht verkündete sein Urteil am 18. August 2025. Die Frist für die Berufung ist daher noch nicht abgelaufen.
