Der Senat hat den Gesetzentwurf zum Gesetz über digitale Hauptversammlungen privatrechtlicher juristischer Personen verabschiedet. Das Gesetz schafft Flexibilität, indem es juristischen Personen erlaubt, sich für physische, hybride oder vollständig digitale Versammlungen zu entscheiden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Vollständig digitale Sitzung möglich
Das Gesetz ermöglicht es Aktiengesellschaften (NV), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BV), Vereinen, Wohnungseigentümergemeinschaften (VVE), Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, eine vollständig digitale Hauptversammlung abzuhalten. Diese Option besteht zusätzlich zu den bereits bestehenden Präsenz- und Hybridversammlungen. Die Regelung ist fakultativ. Juristische Personen können die Form der Versammlung selbst wählen.
Verschärfte Bedingungen für digitale und hybride Sitzungen
Für die meisten juristischen Personen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) ist eine Satzungsänderung erforderlich, um Versammlungen digital abzuhalten. Für Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften reicht eine Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung aus, um die Kosten für eine Satzungsänderung zu vermeiden. Die Teilnehmer müssen die Versammlung direkt mit Bild und Ton verfolgen und über ein bidirektionales audiovisuelles Kommunikationsmittel mit Bild und Ton an der Beratung teilnehmen können. Dies stellt eine Verschärfung der derzeitigen Vorschriften für hybride Versammlungen dar. Die Identifizierung der Teilnehmer und die Möglichkeit zur direkten Ausübung des Stimmrechts bleiben verpflichtend. Das entsprechende Verfahren muss in der Einberufung angegeben werden. Juristische Personen müssen Mitglieder mit eingeschränkten digitalen Fähigkeiten berücksichtigen und gegebenenfalls praktische Unterstützung leisten.
Vereinfachte digitale Vorladung
Die Zustimmungspflicht für die elektronische Einberufung von Mitgliedern oder Aktionären entfällt. Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften dürfen künftig auch über eine auf elektronischem Wege veröffentlichte Bekanntmachung, beispielsweise auf der Website, statt über eine überregionale Tageszeitung einberufen. Die Einberufung muss Informationen über das Verfahren zur Teilnahme an der digitalen Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts enthalten.
