Die Steuerbehörde hat für das Jahr 2024 ein neues Formular zur Verfügung gestellt, das Erklärung der Daten für die Lohnsummensteuer. Vor 2001 war diese Aufstellung unter dem Namen Lohnsteuerbescheinigung.
Angaben
Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer einstellen, sind verpflichtet, vor Arbeitsantritt dieses Arbeitnehmers die folgenden Daten zu erfassen (Artikel 7.9 Durchführungsbestimmungen zur Lohnsteuer 2011):
- Name und Initialen;
- Geburtsdatum;
- Bürgerdienstnummer (BSN);
- Adresse mit Postleitzahl;
- Wohnort (und, falls der Arbeitnehmer nicht in den Niederlanden wohnt, auch das Wohnland und die Region).
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Identität des Arbeitnehmers anhand eines gültigen Ausweises feststellen und eine Kopie dieses Ausweises in die Lohnbuchhaltung aufnehmen.
Wenn der Arbeitnehmer diese Angaben nicht (oder nicht vollständig) vorlegt, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 52% (Pauschalsatz) einbehalten.
Modell
Wie der Arbeitgeber diese Angaben festhält, bleibt ihm selbst überlassen. Der Arbeitnehmer muss die Erklärung jedoch schriftlich, datiert und unterschrieben vorlegen. Als Hilfestellung stellt das Finanzamt ein Muster zur Verfügung, doch Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, dieses Muster zu verwenden.
Lohnsteuerabzug
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber außerdem mitteilen, ob bei der Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuern die Steuerfreibeträge berücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grund hat das Finanzamt ab 2024 ein neues Formular zur Verfügung gestellt. Ab 2024 darf nämlich jeder Arbeitgeber bei der Einbehaltung der Lohnsteuern den Steuerfreibetrag für Alleinerziehende berücksichtigen, natürlich nur, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Freibetrags erfüllt sind. Bis einschließlich 2023 durfte nur die Sozialversicherungsbank diesen Freibetrag anwenden.
Der Alleinerziehendenzuschlag gilt für Personen, die Anspruch auf die AOW-Rente für Unverheiratete haben (oder Anspruch darauf hätten, wenn sie über eine ausreichende Anzahl von Versicherungsjahren verfügen würden). Der Alleinerziehenden-Zuschlag ist ein Festbetrag. Er beläuft sich für das Jahr 2024 auf 524 €.
