Die Steuerbehörde hat eine neue genehmigter Mustervertrag für Selbstständige im Bau- und Infrastrukturbereich veröffentlicht. Dies war notwendig, da die Genehmigung für das alte Muster im Jahr 2022 ausgelaufen war. Die Genehmigung für das neue Muster gilt bis zum 1. Oktober 2028. Möglicherweise ändern sich die Vorschriften für Selbstständige bereits früher (dies ist für 2025 vorgesehen), doch das Finanzamt weist darauf hin, dass dies keine Auswirkungen auf den Mustervertrag hat.
Selbstständiger
Ein ZZP-er ist ein Selbstständiger ohne Personal. Und der Name sagt es bereits: Der ZZP-er möchte als Selbstständiger arbeiten, also nicht in einem Arbeitsverhältnis. Die genehmigten Musterverträge sollen Auftraggebern (so weit wie möglich) die Gewissheit geben, dass im Nachhinein kein Arbeitsverhältnis festgestellt wird (der Auftraggeber müsste dann doch noch Lohnsteuer und Sozialabgaben abführen). Dabei ist es jedoch sehr wichtig, dass Auftraggeber und ZZP-er tatsächlich so arbeiten, wie es im (Muster-)Vertrag festgelegt ist.
Der Mustervertrag bietet dem Selbstständigen keine Gewissheit, dass seine Einkünfte als Gewerbebetriebseinkommen besteuert werden. Diese Beurteilung bleibt der Steuerbehörde bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen des Selbstständigen vorbehalten.
Auftragsannahme
Der Mustervertrag ist ein Werkvertrag. Dies unterscheidet sich von den Musterverträgen in vielen anderen Branchen, bei denen es sich um Dienstverträge handelt. Der wichtigste Grund für diese Abweichung ist, dass das Lohnsteuergesetz bei Werkverträgen ein fiktives Arbeitsverhältnis vorsieht (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Lohnsteuergesetzes von 1964). Dieses fiktive Arbeitsverhältnis kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn der Selbstständige im Rahmen der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit persönlich ein Werk schafft. Mit anderen Worten: Die Tätigkeiten des Selbstständigen müssen tatsächlich als Gewerbgewinn besteuert werden.
Aufgrund des Mustervertrags darf der Auftraggeber (der Auftragnehmer) davon ausgehen, dass der Selbstständige (Subunternehmer) als Unternehmer tätig ist, wenn:
- Der Selbstständige ist bei der Handelskammer eingetragen;
- Der Selbstständige verfügt über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
- Die Handelsregisternummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind im Vertrag anzugeben;
- Der Subunternehmer erfüllt in jedem Fall die im Vertrag konkret festgelegten Bestimmungen, die auf unternehmerisches Handeln hindeuten (zumindest das, was in Artikel 1.3 ausdrücklich festgelegt ist: dass es dem Selbstständigen/Subunternehmer völlig freisteht, für Dritte zu arbeiten).
ACHTUNG: Die Steuerbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass der Selbstständige nicht über einen längeren Zeitraum für einen einzigen Auftragnehmer tätig sein darf. Ist der Selbstständige/Subunternehmer nämlich bei der Akquise von Aufträgen zu stark von einem einzigen Auftraggeber abhängig, fehlt die für das Unternehmertum erforderliche wirtschaftliche Unabhängigkeit.
