
Zum 1. Juli dieses Jahres wurde das Arbeitsschutzgesetz geändert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden stärker in die Arbeitsschutzdienstleistungen, die Prävention im Unternehmen und die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit des Betriebsarztes einbezogen. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengestellt.
Am auffälligsten ist, dass gegen Arbeitgeber ohne Rahmenvertrag sofort eine Geldstrafe verhängt werden kann.
Direkter Zugang
Jeder Arbeitnehmer muss sich an den Betriebsarzt wenden können. Deshalb gilt ab dem 1. Juli 2017 der direkte Zugang zu einer offenen Sprechstunde beim Betriebsarzt. Außerdem hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Zweitmeinung eines anderen Betriebsarztes auf Kosten des Arbeitgebers. Der Betriebsarzt erhält darüber hinaus das Recht, jeden Arbeitsplatz zu besuchen, und seine beratende Rolle wird präzisiert.
Der Betriebsarzt arbeitet eng mit dem Präventionsbeauftragten und dem Betriebsrat, der Personalvertretung oder den betroffenen Mitarbeitern zusammen und übernimmt zunehmend beratende Aufgaben.
Rahmenvertrag für Arbeitsschutzdienstleistungen
Für den Basisvertrag mit einem Arbeitsschutzdienst gelten Mindestanforderungen. Derzeit gibt es noch eine große Vielfalt an Verträgen zwischen Arbeitsschutzdienstleistern und Arbeitgebern, was zu unvollständigen Verträgen oder Verträgen mit wenigen Bestimmungen führt. Dies kann wiederum zu einer unzureichenden Arbeitssicherheit führen.
Die Rahmenvertrag bietet allen Beteiligten Klarheit und damit mehr Schutz für die Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber ist klar, bei welchen Aufgaben er sich auf jeden Fall unterstützen lassen muss. Betriebsärzte und Arbeitsschutzdienstleister können ihre Arbeit professionell ausüben, und es wird mehr Wert auf Prävention und die Qualität der Arbeitsschutzdienstleistungen gelegt.
Stärkere Stellung des Präventionsbeauftragten
Der Betriebsrat erhält ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Arbeitsschutzbeauftragten und dessen Stellung innerhalb der Organisation. Der Arbeitsschutzbeauftragte erhält eine klarer definierte Rolle, nämlich die Beratung von und Zusammenarbeit mit Arbeitsschutzdienstleistern und dem Betriebsarzt.
Durchsetzung und Überwachung
Die Aufsichtsbehörde SZW erhält umfassendere Sanktionsmöglichkeiten. So wird die Behörde künftig das Vorliegen des Basisvertrags überprüfen. Zudem gibt es mehr Möglichkeiten, Sanktionen gegen Arbeitgeber, Arbeitsschutzdienste und Betriebsärzte zu verhängen, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden. So kann bei Fehlen eines Basisvertrags oder wenn darin nicht die richtigen Vereinbarungen festgelegt sind, sofort eine Geldbuße verhängt werden.
Übergangszeitraum
Die neuen Arbeitsschutzvorschriften gelten ab dem 1. Juli 2017. Es gibt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Arbeitgeber und Arbeitsschutzdienstleister haben bis spätestens zum 1. Juli 2018 Zeit, die bestehenden Verträge und Dienstleistungen an die neuen Vorschriften anzupassen.
Auf dem Arbeitsschutzportal Das Ministerium für Soziales und Arbeit stellt ein digitales Toolkit mit Informationsblättern, Dokumenten und Animationen zu den neuen Arbeitsschutzvorschriften bereit, die am 1. Juli 2017 in Kraft treten.
