
In Kürze erhalten alle Einzelunternehmen eine neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Dies teilt die Steuerbehörde auf ihrer Website mit. In dieser Nummer ist die BSN des Unternehmers nicht enthalten. Andere Unternehmer (Personengesellschaften, VOFs, BVs, NVs, Stiftungen, Vereine und dergleichen) verfügen bereits über eine von der BSN abweichende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Brief
Die neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird vom Finanzamt per Brief mitgeteilt. Die neue Nummer muss ab dem 1. Januar 2020 bei allen Kontakten mit Kunden und Lieferanten verwendet werden.
Selbstverständlich muss die Umsatzsteuererklärung ab dem 1. Januar 2020 unter der neuen Nummer eingereicht werden. Das Finanzamt sorgt dafür, dass ab dem 1. Januar 2020 die Umsatzsteuererklärungen (und andere Meldungen) automatisch unter der neuen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bereitstehen.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
- die Buchstaben NL (der Ländercode);
- gefolgt von 9 Ziffern;
- mit dem Zusatz “B01” (oder höher).
Unternehmer müssen die neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf den Umsatzsteuerrechnungen angeben, die sie ab dem 1. Januar 2020 ausstellen. Dies gilt auch für Rechnungen, die ihre Lieferanten im Rahmen der Umsatzsteuerverlagerung ausstellen. Außerdem muss die neue Nummer auf der Website, in Angeboten und verschiedenen anderen Veröffentlichungen angegeben werden.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Wir sprechen oben von der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, aber auch von der Umsatzsteuer-Nummer (die Steuerbehörde verwendet hierfür auch den Begriff „Umsatzsteuer-Nummer“).
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird für inländische Zwecke verwendet. Sie besteht aus 9 Ziffern mit dem Zusatz “B01” (oder höher).
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (mit Ländercode) ist bei eingehenden und/oder ausgehenden Transaktionen innerhalb der Europäischen Union von Bedeutung. Aus diesem Grund wurde der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Ländercode hinzugefügt. Lieferanten und Abnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen über die neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer informiert werden. Wenn auf Rechnungen für im Jahr 2019 erbrachte Leistungen noch die alte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben ist, muss dies nicht korrigiert werden.
Unternehmer, die Waren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union einführen und dafür über eine Verlegungsgenehmigung verfügen, erhalten vom Finanzamt eine neue Genehmigung unter der neuen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Neue KOR
Unternehmer, die die neue KOR anwenden möchten, können den entsprechenden Antrag unter ihrer derzeitigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stellen. Die KOR gilt dann ab dem 1. Januar 2020 für die neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Die Entscheidung, die neue KOR anzuwenden, muss der Steuerbehörde spätestens am 20. November 2019 mitgeteilt werden. Lesen Sie mehr über die neue KOR in unserem Artikel Die Kleinunternehmerregelung (KOR) im Bereich der Mehrwertsteuer.
