Im März wird der Gesetzentwurf Gesetz über die Zukunft der Renten dem Parlament vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf enthält auch neue steuerliche Regelungen für Altersvorsorge.
Begrenzung des Rentenaufbaus
Die wichtigste Änderung besteht darin, dass der Aufbau der Altersversorgung steuerlich nicht mehr an den Aufbau einer Leistung, sondern an den Beitrag gebunden ist. Die vorgeschlagene Beitragsgrenze bedeutet, dass die Prämie für die Altersrente und die Partnerrente maximal betragen darf: 30% der Rentenbemessungsgrundlage. Die derzeitigen Rentenvorschriften basieren auf einem maximal ansparbaren Leistung: Die in 40 Dienstjahren maximal zu erwerbende Altersrente beträgt 70% der Rentenbemessungsgrundlage.
Die Rentenbemessungsgrundlage ist das Jahresgehalt abzüglich der zu erwartenden AOW-Rente (der sogenannte AOW-Freibetrag).
Weitere Säulen
Die Rente wird in der zweiten Säule der Altersvorsorge aufgebaut, wobei die in der ersten Säule angesammelten gesetzlichen Ansprüche berücksichtigt werden. Die erste Säule gilt für alle Personen, die in den Niederlanden wohnen. Die zweite Säule steht nur Arbeitnehmern offen.
Die Säule 3 bietet jedem Niederländer die Möglichkeit, steuerlich begünstigte Altersvorsorge aufzubauen. Selbstständige können die Säule 2 nicht in Anspruch nehmen und sind daher fast ausschließlich auf die Säule 3 angewiesen. Arbeitnehmer können in der Säule 3 eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen. Bei der Säule 3 handelt es sich meist um Leibrentenversicherungen oder Leibrenten-Banksparprodukte.
Raum
Es wird vorgeschlagen, den jährlichen Freibetrag für den Abzug von Beiträgen oder Einzahlungen für eine Leibrente an die zweite Säule anzugleichen. Das bedeutet, dass der maximale Beitragsfreibetrag von den derzeit geltenden 13,3% auf 30% angehoben wird. Diese Prozentsätze werden auf die Beitragsbemessungsgrundlage berechnet.
Wird der jährliche Freibetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft, kann dies in den folgenden 7 Jahren nachholt werden (Reservierungsraum). Der Höchstbetrag des Reservierungsraums wird auf 38.000 € pro Jahr angehoben. Derzeit darf im Rahmen des Reservierungsspielraums jährlich maximal der letzte Betrag von 17% der Beitragsbemessungsgrundlage oder 7.587 € (in den 10 Jahren vor Erreichen des AOW-Rentenalters: 14.978 €) abgezogen werden.
Wie bereits erwähnt, stellt die 3. Säule für Arbeitnehmer eine Ergänzung zur 2. Säule dar. Derzeit wird in Säule 3 die in Säule 2 erworbene Rente über den sogenannten Faktor A berücksichtigt. Im neuen System muss der maximal in Säule 3 einzuzahlende Beitrag um den bereits in Säule 2 eingezahlten Beitrag gekürzt werden.
Eingang
Vor kurzem wurde die Änderungsantrag zum Gesetzentwurf, der der Zweiten Kammer vorgelegt wurde, enthält jedoch hinsichtlich der oben beschriebenen Themen keine inhaltlichen Änderungen. Das Gesetz über die Zukunft der Renten soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Rentenversicherungsträger erhalten dann bis zum 1. Januar 2027 Zeit, ihre Regelungen anzupassen.
