
Ab dem 1. Januar 2020 tritt eine neue Regelung für Dienstfahrräder in Kraft. Ziel ist es, dass mehr Menschen mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren, was der Umwelt zugutekommt und zu fitteren Mitarbeitern führt. Kürzlich wurde in einem Entscheidung einige Fragen beantwortet.
Nur das zur Verfügung gestellte Fahrrad
In unserem Leitfaden erläutern wir alle Regeln rund um das “Firmenfahrrad” Factsheet. Die neue Regelung betrifft nur eine Art von Dienstfahrrad: das Fahrrad, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Das bedeutet, dass das Fahrrad Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Der Arbeitnehmer darf das Fahrrad nutzen.
Bis einschließlich 2019 wird diese Regelung nur selten angewendet. Man muss nämlich ermitteln, welchen Vorteil der Arbeitnehmer dadurch genießt, dass das Fahrrad auch für private Fahrten genutzt wird. Und auf diesen Vorteil muss Lohnsteuer gezahlt werden. Dies wird in der neuen Regelung vereinfacht, indem der Wert dieses jährlichen Vorteils auf 7% des Wertes des Fahrrads festgesetzt wird.
Aus dem Beschluss geht hervor, dass Sie diesen Zuschlag auch dann vornehmen müssen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad nicht für private Fahrten nutzt. Anders als bei einem Dienstwagen gilt der Zuschlag für das Fahrrad nämlich immer.
Kilometerpauschale
Arbeitnehmer, die derzeit mit dem eigenen Auto oder Fahrrad zur Arbeit fahren, haben Anspruch auf eine steuerfreie Kilometerpauschale (maximal 0,19 €/km). Diese Pauschale ist nicht mehr steuerfrei, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der neuen Regelung ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber sorgt dann nämlich mit dem Fahrrad für den Transport des Arbeitnehmers.
Wenn der Arbeitnehmer bei schlechtem Wetter das Fahrrad stehen lässt und stattdessen mit dem Auto zur Arbeit fährt, dürfen diese Kilometer steuerfrei erstattet werden.
Wenn der Arbeitnehmer mit dem Fahrrad zum Bahnhof fährt und anschließend mit dem Zug zur Arbeit reist, können die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr steuerfrei erstattet werden. Diese Kosten müssen natürlich nachgewiesen werden.
Was ist ein Fahrrad?
Das ging aus der parlamentarischen Begründung zur neuen Regelung an sich zwar klar hervor. Das Fahrrad muss durch Muskelkraft angetrieben werden, darf aber über einen Hilfsmotor verfügen.
Es handelt sich zwar um Fahrräder: das E-Bike und das Speed-Pedelec.
Mopeds und Motorroller gelten nicht als Fahrräder.
