
Wer ein Haus kaufen möchte, ist ab sofort dank neuer Hypothekenvorschriften (festgelegt in der Verhaltenskodex für Hypothekenfinanzierungen). Dank zusätzlicher Informationen können Verbraucher Hypotheken besser vergleichen, das bedingte Angebot entfällt und die Gebühr für die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek wird begrenzt.
Kreditgeber wie Banken müssen künftig Personen, die eine Hypothek aufnehmen möchten, ein europäisches Informationsblatt mit allen relevanten Informationen aushändigen. Auf diese Weise lassen sich verschiedene (auch ausländische) Hypotheken besser vergleichen. Kreditgeber müssen künftig auch den effektiven Jahreszins der Hypothek angeben.
Ende des bedingten Angebots
Das Angebot, das ein Kreditgeber nach Aushändigung des Informationsblatts unterbreitet, ist endgültig und verbindlich. Damit erlischt das bedingte Angebot. Eine Änderung ist nur noch zugunsten des Verbrauchers möglich. Dieser hat bei diesem Angebot eine Bedenkzeit von vierzehn Tagen.
Entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung
Der Kreditgeber darf bei vorzeitiger Tilgung der Hypothek weiterhin eine Entschädigung verlangen, allerdings gelten hierfür strenge Bedingungen. Die Entschädigung darf nicht höher sein als der finanzielle Nachteil, den der Kreditgeber durch die vorzeitige Tilgung erleidet. Dabei handelt es sich in der Regel um entgangene Zinszahlungen. Entgangene Gewinne dürfen in keinem Fall mit einberechnet werden.
Modellbasierte Wertermittlung
Um sicherzustellen, dass einem Immobilienkäufer weniger Kosten für die Wertermittlung entstehen, wird die modellbasierte Wertermittlung häufiger möglich. Das bedeutet, dass sich der Wert der Immobilie beim Abschluss der Hypothek auf den WOZ-Wert oder eine andere zuverlässige modellbasierte Wertermittlung stützt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Höhe der Hypothek 90% des durch die modellbasierte Wertermittlung ermittelten Wertes der Immobilie nicht übersteigt.
Hoher Schenkungsfreibetrag
Ab dem 1. Januar 2017 wird der Freibetrag für Schenkungen zur Finanzierung einer eigenen Wohnung wieder auf 100.000 € erhöht. Insbesondere wenn in der Vergangenheit bei Schenkungen an Kinder bereits von einem erhöhten Freibetrag Gebrauch gemacht wurde, ist es ratsam, noch im Jahr 2016 prüfen zu lassen, ob im Jahr 2017 und/oder 2018 noch zusätzliche Schenkungen im Rahmen des neuen Freibetrags getätigt werden dürfen. Siehe unseren Artikel Die Schenkungssteuerbefreiung erfordert vorausschauendes Handeln.
