Letzte Woche schrieben wir in unserem Artikel “Ein Esel stößt sich …”… bereits über die als “Nachforderungen” angekündigten unerwartet niedrigeren Rückerstattungen oder höheren zu zahlenden Beträge an Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2014, die auf Gesetzesänderungen zurückzuführen sind, die nicht rechtzeitig in die Computersysteme der Steuerbehörde eingearbeitet wurden. Inzwischen ist klar, um welche Änderungen es sich konkret handelt.
Jeder Steuerpflichtige in den Niederlanden hat Anspruch auf den allgemeinen Steuerfreibetrag. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der von der berechneten Einkommensteuer bzw. den Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen wird. Für das Jahr 2014 beträgt der maximale allgemeine Steuerfreibetrag:
– für Steuerpflichtige, die das AOW-Rentenalter noch nicht erreicht haben: 2.103 €;
– für Steuerpflichtige, die das AOW-Rentenalter überschritten haben: 1.065 €.
Seit 2014 ist diese allgemeine Steuerermäßigung einkommensabhängig. Das bedeutet, dass die Ermäßigung umso geringer ausfällt, je höher das Einkommen ist. Die Kürzung beträgt 2% des Einkommens über 19.645 €, wobei die Steuerermäßigung jedoch mindestens 1.366 € beträgt (für Steuerpflichtige, die das AOW-Rentenalter überschritten haben: 693 €).
Ein Beispiel für eine Person im Alter von 35 Jahren mit einem Einkommen von 45.000 €. Die geschuldete Einkommensteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich dann auf (der Einfachheit halber berücksichtigen wir bei der Berechnung nur den allgemeinen Steuerfreibetrag):
| € | € | |
| 36,25% * € 19.645 = | 7.121 | |
| 42% * € 25.355 = | 10.649 | |
| 17.770 | ||
| Allgemeiner Steuerfreibetrag | 2.103 | |
| Abzug (2% * 25.355 €) | 507 | |
| Saldo der allgemeinen Steuervergünstigung | 1.596 | |
| 16.174 |
All diese Faktoren werden bei der Einbehaltung der Lohnsteuern berücksichtigt. Eine “Nachzahlung” entsteht daher nicht, es sei denn, der Steuerpflichtige/Arbeitnehmer erhält eine Vergütung, die auf der Grundlage der Tabelle für Sondervergütungen mit Lohnsteuern belastet wird, wie beispielsweise ausgezahlte (Überstunden), Urlaubsgeld oder einen (Jahresend-)Bonus.
Wenn der Steuerpflichtige in unserem Beispiel eine Jahresendprämie in Höhe von 5.000 € erhalten würde, würde auf der Grundlage der Tabelle für Sondervergütungen folgende Lohnsteuer einbehalten: 42% * 5.000 € = 2.100 €. Die einkommensabhängige Kürzung des allgemeinen Steuerfreibetrags in Höhe von 2% * 5.000 € = 100 € wird nicht berücksichtigt. Diese Ermäßigung wird jedoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung berechnet, sodass in dieser Erklärung der vorgenannte Betrag von 100 € nachgezahlt werden muss.
Wenn der Steuerpflichtige in unserem Beispiel ein Selbstständiger ist, werden von den Einkünften natürlich keine Lohnsteuern einbehalten. Allerdings haben fast alle Selbstständigen Ende 2013 einen vorläufigen Steuerbescheid für 2014 erhalten. In diesem vorläufigen Steuerbescheid wurde die einkommensabhängige Kürzung des allgemeinen Steuerfreibetrags überhaupt nicht berücksichtigt. Wenn dieser Selbstständige ein Einkommen von 45.000 € erzielt, muss er oder sie aufgrund der Steuererklärung für 2014 zusätzlich Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 507 € zahlen (siehe die obige Berechnung). Der maximal erstattungsfähige Betrag entspricht natürlich der Differenz zwischen dem maximalen und dem minimalen allgemeinen Steuerfreibetrag: 2.103 € – 1.366 € = 737 € (in den Presseartikeln auf 750 € gerundet).
All dies war bereits bekannt, als die Maßnahme 2013 unter dem großen politischen Druck aufgrund des Beinahe-Sturzes der Regierung Rutte II verabschiedet wurde, hat jedoch erst kürzlich im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfs „Steuerplan 2015“ die Aufmerksamkeit erhalten, die sie verdient.
