Aufstockungsrente, die nicht auf frühere Jahre entfällt

Ein Mann erhält im Jahr 2018 von seiner Pensionskasse eine Nachzahlung für einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren. Der Prüfer rechnete diese Nachzahlung in voller Höhe als steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2018. Folglich muss der Mann die Zulagen, die er 2018 erhalten hat, zurückzahlen. Außerdem muss er einen Betrag an das UWV zurückzahlen. Angesichts der nachteiligen Folgen einer Zuordnung der Nachzahlung zum Jahr 2018 möchte der Mann, dass die Nachzahlung auf die Jahre 2007 bis 2018 verteilt wird.

Forderungen und einziehbare Beträge 

Das Gericht entschied, dass es nicht möglich ist, die Nachzahlung aus dem Einkommen des Jahres 2018 zu entfernen und sie dennoch den Vorjahren zuzurechnen. Löhne oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen gelten zu dem Zeitpunkt als zugeflossen, zu dem sie empfangen, verrechnet, zur Verfügung gestellt, verzinst oder fällig und einziehbar geworden sind. Der Mann beantragte die Rentenleistung erst 2018 und erhielt sie auch nicht. Obwohl also in den früheren Jahren eine beanspruchbare Leistung bestand, war sie noch nicht unmittelbar einforderbar. Der Prüfer hat daher die Nachzahlung zu Recht in das steuerpflichtige Einkommen des Jahres 2018 einbezogen.

Quelle: Oberster Gerichtshof | Rechtsprechung | ECLI:NL:HR:2026:358 und ECLI:NL:GHDHA:2024:462 | 05-03-2026
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