Die Umsatzsteuerkorrektur für die private Nutzung eines Firmenwagens basiert häufig auf 2,7% (oder 1,5%) des Katalogwerts des Fahrzeugs.
Grundregel
Das ist nicht die Grundregel. Diese besagt, dass die Umsatzsteuerkorrektur auf den tatsächlich in einem Kalenderjahr für private Zwecke zurückgelegten Kilometern und der tatsächlich in diesem Kalenderjahr abgezogenen Umsatzsteuer basieren muss. Wir weisen dabei darauf hin, dass im Rahmen der Mehrwertsteuer die im Rahmen des regelmäßigen Pendelverkehrs zurückgelegten Kilometer als Privatkilometer gelten (für die Lohn- und Einkommensteuer werden diese Kilometer als geschäftlich eingestuft).
Da die Erfassung der tatsächlichen privaten Nutzung des Fahrzeugs mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, hat der Staatssekretär für Finanzen genehmigt dass die Mehrwertsteuerkorrektur auf 2,7% des Katalogwerts des Fahrzeugs festgesetzt wird. Wurde beim Kauf des Fahrzeugs keine Mehrwertsteuer abgezogen oder sind seit dem Kaufjahr vier volle Kalenderjahre vergangen, beträgt die Mehrwertsteuerkorrektur gemäß der Genehmigung 1,5% des Katalogwerts.
Proof
Landgericht Gelderland hat im August unter Verweis auf einen Urteil In einem Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2017 wurde entschieden, dass eine nachträglich erstellte Schätzung der mit PKW zurückgelegten Kilometer kein ausreichender Nachweis für die tatsächlich zurückgelegten Kilometer ist. In der Begründung wurde lediglich der Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte des Unternehmers als private Nutzung berücksichtigt, während aus den Kilometeraufstellungen auch andere private Fahrten hervorgingen. Zudem hatte der Unternehmer die private Nutzung teilweise auf der Grundlage des Durchschnittsverbrauchs und der durchschnittlichen Kraftstoffpreise geschätzt.
Das Gericht entscheidet ferner, dass sich auch die Steuerbehörde auf den oben genannten Satz von 2,7% (bzw. 1,5%) stützen darf, wenn der Unternehmer keine hinreichend zuverlässigen Nachweise vorlegt. Das Gericht weist darauf hin, dass dieser Pauschalbetrag mangels konkreter Angaben seitens des Unternehmers als angemessene Schätzung der Ausgaben für die private Nutzung anzusehen ist.
Geldbuße nicht gemildert
Die Steuerbehörde hat wegen der Mehrwertsteuerkorrektur eine Verspätungsstrafe verhängt, da die Mehrwertsteuer für die private Nutzung zu spät gezahlt wurde. Der Unternehmer macht geltend, dass die Strafe aufgrund seiner finanziellen Lage gemildert werden müsse. Die allgemeine Behauptung, dass es aufgrund der Corona-Krise zu einem Umsatzrückgang gekommen sei, hält das Gericht hierfür für nicht ausreichend begründet, auch weil die Umsätze inzwischen wieder gestiegen sind und die Geldbuße relativ gering ist (es handelte sich um eine Geldbuße in Höhe von 413 €).
