Nicht ausgeliehene Nachtportiers

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Der Entleiher von Personal kann vom Finanzamt für vom Verleiher nicht gezahlte Steuern haftbar gemacht werden. Eine Entleihung liegt vor, wenn der Verleiher dem Entleiher einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, damit dieser unter der Aufsicht oder Leitung des Entleihers tätig ist. Das Gericht Zeeland-West-Brabant entschied kürzlich, dass in einem Hotel beschäftigte Nachtportiers nicht entliehen wurden. Die Umstände des verhandelten Falles waren recht spezifisch.

Die Hotelgäste bezahlen den Zimmerpreis bei der Buchung und checken digital selbst ein; anschließend können sie das Zimmer während des vereinbarten Zeitraums nutzen. Das Backoffice wird von den Mitarbeitern eines anderen Hotels betreut, mit denen die Gäste telefonisch Kontakt aufnehmen können. Das Hotel verfügt über kein Restaurant, jedoch über Getränke- und Snackautomaten. Auf Wunsch sorgen die Mitarbeiter des anderen Hotels für ein “Grab-and-Go”-Frühstück. Sie kümmern sich außerdem um die Verteilung der Bettwäsche und um die Hygiene. Das Betriebskonzept des Hotels sieht vor, dass nachts kein Personal im Hotel anwesend ist.

Da der Vermieter des Gebäudes nicht zulässt, dass das Gebäude unbeaufsichtigt bleibt, stellt der Hotelbetreiber Nachtportiers ein. Diese Portiers erhielten vom Hotelbetreiber jedoch keine anderen Aufgaben als das Eingreifen im Notfall (Notruf 112, Alarmierung des Sicherheitsdienstes des anderen Hotels und Er leisten Erste Hilfe/Betriebssanitäter). Die Nachtportiers erstatteten dem Personal des anderen Hotels keinen Bericht über ihre Tätigkeiten.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine Leiharbeit, sondern um die Vergabe von Arbeiten an Dritte handelt (Auftragsvertrag/Erbringung einzelner Dienstleistungen). Der Hotelbetreiber muss nicht aufgrund der Haftung des Entleihers für die vom Verleiher der Portiers nicht gezahlten Steuern aufkommen.

Wenn es sich tatsächlich um eine Leiharbeit handelt, lässt sich die Haftung des Entleihers (unter anderem) durch die Nutzung eines G-Kontos vermeiden. Die Möglichkeit, einen Teil des Leihentgelts direkt an das Finanzamt zu überweisen, entfällt ab dem 1. Januar 2016. Siehe auch unseren Artikel WKA-Depot verschwindet.

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